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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
896
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896 Aktiengesellschaft. ZZ 299 u. 30V.

schließen, und eventl. können Aktionäre mit bestimmtem Aktienbesitze dieselbe beim Amts-gericht beantragen.

Das Nähere hierüber siehe in der Erläuterung zu ZZ 266 und 267.

Amn.lZ. 10. Ein Zwang durch das Registcrgericht zu allen diesen Verpflichtungen der Liquidatoren istin Z 319 Abs. 1 anscheinend in einem weiteren Sinne vorgesehen, wie gegen den Vorstandzur Befolgung der analogen Vorschriften. Denn nach Z 319 Abs. 1 sollen die Liquidatorenzur Befolgung aller im Z 299 enthaltenen Vorschriften durch Ordnungsstrafen angehaltenwerden, während dies beim Vorstande nicht bei allen Vorschriften vorgesehen ist, die imZ 299 angezogen sind. Indessen ist nicht anzunehmen, daß dieses Zwangsrecht hierin einem weiteren Umfange statuirt werden sollte, als gegenüber den Borstands-mitgliedern.

Mnm .. Hiernach gestaltet sich das Zwangsrecht wie folgt: Der Zwang durch Ordnungs-

strafen findet statt:

a) bei der analogen Anwendung des Z 260 Abs. 2 (Vorlegung der Jahresabschlüsse anden Aufsichtsrath und die Generalversammlung).

b) bei der analogen Anwendung des Z 263 Abs. 1 (Auslegung der Jahresabschlüsse zurEinsicht der Aktionäre), dagegen nicht bei der analogen Anwendung des § 263Abs. 2: Abschristertheilung an jeden Aktionär;

o) bei der analogen Anwendung des § 265 gemäß Z 14;

ä) bei der analogen Anwendung des § 267 Abs. 1 und 2 (Vorlegung der Bücher undSchriften an die Revisoren, Einreichung des Revisionsberichts und Ankündigung des-selben bei der nächsten Generalversammlung).

Änw.15. Zusatz. Ucbcrgangsfragc. Der vorliegende Paragraph bezieht sich auch auf die bestehendenGesellschaften (vergl. Anm. 4ffg. zu Z 173).

H ZOO.

Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Ge-sellschaft wird unter die Aktionäre vertheilt.

Die Vertheilung erfolgt nach dem Verhältnisse der Aktienbeträge, sofernnicht mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung vor-handen sind.

Sind die Ginzahlungen nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnissegeleistet, so werden die auf das Grundkapital geleisteten Ginzahlungen erstattetund ein Ueberschuß nach dem Verhältnisse der Aktienbeträge vertheilt. Reichtdas vorhandene Vermögen zur Erstattung der Ginzahlungen nicht aus, sohaben die Aktionäre den Verlust nach dem Verhältnisse der Aktienbeträge zutragen; die noch ausstehenden Ginzahlungen sind, soweit es hierzu erforder-lich ist, einzuziehen.

Ein- Der vorliegende Paragraph enthält die Vorschrift, daß der Liqiiidationsiibcrschiiß unter die

-leUung. Aktionäre zu vertheilen ist (Abs. 1), und ordnet an, in welchem Verhältniß die Vertheilung unter

die Aktionäre zn erfolgen hat (Abs. 2).

Ä»m. i. 1- (Abs. 1.) Zunächst wird vorgeschrieben, daß der Liqnidationsülierschuß unter die Aktionärezu vertheilen ist.

Es steht zwar den Aktionären frei, eine andere Art der Ausschüttung, als die Ver-theilung anzuordnen, und wenn das Statut eine andere Ausschüttungsart, etwa durchZuwendung an eine wohlthätige Anstalt bestimmt, so ist dies giltig (R.G. 7 S. 70; Z 45B.G.B.). Aber der im Statut einmal festgesetzte oder aus ihm sich ergebende Anspruchauf die Liquidationsrate ist ein unentziehbarer Anspruch des Aktionärs, ein sogenanntesSonderrecht desselben, und kann daher durch einen nachträglichen Generalversammlungs-