Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
895
Einzelbild herunterladen
 

Aktiengesellschaft. Z 299. 895-

daß dies die Absicht des Gesetzes war. Das entspricht aber auch der Natur der Sache.

Jene Grundsätze der HZ 261 und 262 passen nur für die ordentlichen Geschäftsbilanzen,da sie Gewinnvertheilungsbilanzen sind. Die Liquidationsbilanzen aber sind zwar auchVertheilungsbilanzen, aber Vermögensvertheilungsbilanzen. Es sollen nicht neue Er-werbsgeschäfte gemacht und der hierbei erzielte Gewinn vertheilt, sondern es soll das vor-handene Vermögen realisirt und der hierbei erzielte Erlös vertheilt werden. In Folgedessen sind nicht die Anschasfnngswerthe die Maximalgrenzen der Bewerthung, und dieBetriebsgegenstände können hier nicht zum Anschaffungswerthe minus Abnutzung eingestelltwerden, vielmehr ist Z 4V maßgebend, jedoch mit derjenigen Modifikation, die sich darausergiebt, daß das Geschäft nicht weiter betrieben wird, sondern daß eine allgemeineRealisirung erfolgt. Mit Rücksicht auf diesen Zweck der Liquidation muß überall das-jenige als wahrer Werth eingestellt werden, was sich bei der Realisirung voraussichtlicheals Erlös ergeben wird. Dabei ist nicht nothwendig überall an Veräußerung zu denken.Hypotheken z. B., die einen geringeren Veräußernngswerth haben, die aber durch Ein-ziehung bei der Fälligkeit voraussichtlich voll eingehen werden, können zum vollen Nenn-werthe eingestellt werden (Simon S. 448). Und auch wo die Veräußerung beabsichtigtist, ist doch diejenige Art der Veräußerung, welche voraussichtlich erfolgen wird, der be-stimmende Faktor. So z. B. braucht nicht derjenige Werth eingestellt zu werden, der beieiner Einzelversilberung sich ergeben würde, wenn dem Liquidator aufgetragen ist, dasGeschäft in Pansch und Bogen zu verkaufen, und ein sicherer Käufer in Aussicht steht,ein solcher vielleicht schon eine bindende Offerte abgegeben hat. Das Aktienkapitalbraucht in diesen Bilanzen nicht zu figuriren, es wird aber rathsam sein, dies auch ferner-hin zu thun, wie es auch bisher üblich gewesen ist. Denn man zeigt dadurch, wie dasLiquidationsvermögen sich auf die Aktien vertheilt, und diese Uebersicht ist den Aktionärensehr willkommen. Eine Nothwendigkeit, die Reserven besonders anzugeben, bestehtnicht.

4. (Abs. 2.) Die Liquidationseröffimiigsbilanz unterliegt nicht der Gciiehmignng der General- Anm.Versammlung, wohl aber die Jahresbilanz. Desgleichen beschließt dieselbe über

die Entlastung der Liquidatoren und des Aufsichtsraths (Z 260). NähereErläuterungen zu Z 260)

5. (Abs. 2.) Die Liqnidationsjahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrcchnung und ein Ge-Anm. 8.schiiftsbericht sind innerhalb drei, spätestens 6 Monaten dem Aufsichtsrath und mit dessenBemerkungen der Generalversammlung vorzulegen (Z 260 Abs. 2). Es muß also auchwährend der Liquidation die ordentliche Generalversammlung mit der Tagesordnung:Genehmigung der Bilanz und Entlastung der Verwaltungsorgane (nicht auch Vertheilung

des Reingewinns) abgehalten werden. Es geht ferner aus der analogen Anwendungdes Z 260 Abs. 2 hervor, daß nicht bloß eine Bilanz, sondern auch eine Gewinn- undVerlustrcchnung aufzustellen ist; so auch Denkschrift S. 163; während Pinner S. 293 diesverneint, weil A 299 Abs. 1 nur von der Bilanz spreche. Allein nicht aus Abs. 1,sondern aus Abs. 2 folgt die Nothwendigkeit der Gewinn- und Verlustrechnung (vergl.

Esser Anm. 1). Nähere Erläuterung in Anm. 13ffg. zu Z 260.

6. (Abs. 2.) Die Jahresrechmmgen und der Geschäftsbericht sind zwei Wochen vor der Anm. s.Geueralversnimnlmig auszulegen, auf Verlangen auch jedem Aktionär ab-schriftlich mitzutheilen (Z 263). Nähere Erläuterung zu Z 263.

7. (Abs. 2.) Ueber das Recht der Vertagung der Generalversammlung gilt Z 264. Siehe Anm.ro.die Erläuterung zu diesem Paragraphen.

8. (Abs. 2.) Nach der Feststellung durch die Generalversammlung ist die Bilanz zu Publiziren Anm.ii.und die Publikation zum Register einzureichen (Z 265). Siehe die Erläuterung zu diesemParagraphen.

9. (Abs. 2.) Das Recht der Revision gilt wie nach ZK 266 und 267. Deshalb kann die Anm. is.Generalversammlung zur Prüfung der Bilanz und zum Zwecke der Prüfung von Vor-gängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung die Bestellung von Revisoren be-