894 Aktiengesellschaft. Z 299.
über die Gewinnvertheilung finden Anwendung; die Vorschriften der ßZ 26s,262 bleiben außer Anwendung.
Der vorliegende Paragraph giebt Vorschriften über die im Stadium der Liquidation auf-zustellenden Bilanzen, ihre Prüfung und Feststellung durch die Generalversammlung.
Anm. i. 1. (Abs. 1.) Zunächst haben die Liquidatoren für den Beginn der Liquidation eine Bilanzaufzustellen. Das ist gewissermaßen die Eröffnungsbilanz für die in die Erscheinungtretende Liquidationsaktiengesellschaft. Die bisher geführten Bücher sind für diesen Zeit-punkt abzuschließen, und es ist unter Zugrundelegung eines Inventars die Bilanz aufzu-stellen. Fällt der Beginn der Liquidation in das Geschäftsjahr der Gesellschaft, so unter-bleibt in Folge dessen die Ziehung einer Schlußbilanz für das letzteGe-schäftsjahr. Das hat ja auch keinen Zweck, denn der betreffende Gewinn kann dochnicht mehr vertheilt werden, nachdem die Auflösung einmal beschlossen ist (Z 301). UnterUmständen kann dadurch beinahe für ein ganzes Jahr die Aufstellung einer Bilanz unddie Vertheilung von Dividenden fortfallen, wenn nämlich die Auflösung kurz vor Schlußdes Geschäftsjahres beschlossen wird. Höchstens könnte eine solche Schlußbilanz wegen derTantiemen in Frage kommen (Simon S. 150 Anm. 9); wenn es sich darum handelt,wegen der Berechnung von Tantiemen eine Schlußbilanz für das letzte Geschäftsjahr auf-zustellen, so muß dieselbe allerdings erfolgen. Keineswegs deckt sich dieselbe mit der erstenBilanz der Liquidationsaktiengesellschaft (Denkschrift S. 163).
Anm. s. Die Aufstellung erfolgt „für den Beginn der Liquidation". Das kann dann
Schwierigkeiten machen, wenn die Liquidatoren, die die Bilanz aufzustellen haben, nicht beiBeginn der Liquidation ernannt sind. Allein die Schwierigkeit ist nicht größer, wie indem Falle, wo das Vorstandsmitglied erst nach Schluß des alten Geschäftsjahres erwähltist. Hier kann nur die konkrete Sachlage und der Takt im Einzelfalle ergeben, wie mander Erfüllung der gesetzlichen Pflicht am nächsten kommt.
Anm. s. Diese Eröffnungsbilanz ist dem Aufsichtsrathe und einer einzuberufenden General-
Versammlung vorzulegen und nach Genehmigung durch die letztere zu publiziren und dieBekanntmachung zum Handelsregister einzureichen. Dies folgt aus ß 299 Abs. 2, indemdie dort angezogenen ZS 263 und 264 auf die Anfangsbilanz zu beziehen sind. Würdeman dies nicht annehmen, so würde nicht einmal die Publikation der Anfangsbilanz vor-geschrieben sein. Die Anfangsbilanz würde ein Jnternnm der Liquidatoren bleiben unddie Vorschrift des Art. 244 Abs. 3 des alten H.G.B, würde aufgehoben sein, was Allesvom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war (so auch Esser Anm. 2).
Anm. «. 2. (Abs. 1.) Weiter ist fiir den Schluß jedes Jahres eine Bilanz aufzustellen. Ans Abs. 2folgt aber in Folge der Bezugnahme auf Z 260^ daß auch eine Gewinn- undVerlustrechnung aufgestellt werden muß. Das ist ausdrücklich beabsichtigt (DenkschriftS. 163), damit die Aktionäre ersehen, wie die im Laufe der Liquidation entstandenenMehreinnahmen und Ausfälle entstanden sind.
Anm. s. Bei der Aufstellung dieser Jahresbilanz kann das bisherige Geschäftsjahr bei-
behalten werden, wie Abs. 1 bestimmt. Es können aber vom Beginne der Liquidationneue Bilanzjahre gerechnet werden. Ist im ersten Falle für die Zeit vom Beginne derLiquidation bis zum Beginne des Geschäftsjahres eine Zwischenbilanz zu machen? Daßdies beabsichtigt ist, erhellt nicht, und es dürfte dies daher nicht als nöthig zu erachtensein. Vielmehr erstreckt sich in solchem Falle die erste Jahresbilanz auf die Zeit vomBeginne der Liquidation bis zum Ablauf des ersten Geschäftsjahres.
Anm. s. 3. Ueber die Grundsätze, nach welche» die Liquidationsbilanzen aufzustellen sind, sagt dasGesetz mit ausdrücklichen Worten nichts. Aber aus seinem Inhalte ergiebt es sichdeutlich. Denn indem der Z 299 bestimmt, daß alle Bilanzvorschriftcn über Gewinn-vertheilung hier außer Anwendung bleiben, und die HZ 261 und 262, welche die für dieordentlichen Geschäftsbilanzen der Aktiengesellschaften maßgebenden Grundsätze enthalten,bei den hier anwendbaren Grundsätzen wegläßt, giebt er deutlich zu erkennen, daß dieseGrundsätze hier in Wegfall kommen. Zum Ueberfluß bestätigt die Denkschrift S. 163,