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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
893
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Aktiengesellschaft. Z§ 233 u. 239. 893

2. (Abs. 1.) Der gesetzliche Umfang der Vertretungsbefugniß der Liquidatoren ist Dritte» Anm. ?.gegenüber unbeschränkvar. Das folgt aus Z 151, der im vorliegenden Paragraphen inBezug genommen ist. Soweit die Vorschriften des § 149 oder sonstige Vorschriften dieVertretungsbefugniß der Liquidatoren ordnen, ist dieser Umfang Dritten gegenüber un-beschränkbar. Nach innen können die Geschäftsführungsbefugnisse natürlich darüber hinausbeschränkt werden, die Liquidatoren haben nach innen alle diejenigen Beschränkungen inne-zuhalten, welche ihnen von den maßgebenden Organen auferlegt werden (§§ 235, 234Abs. 2).

Wegen der näheren Erläuterung dieser Materie siehe Anm. 13 zu § 151. Anm. 8.

Z. (Abs. 1.) Die Form der Zeichnung der Firma richtet sich nach § 153, welcher im vor-liegenden Abs. 1 in Bezug genommen ist (die bisherige Firma erhält einenLiquidationszusatz, die Liquidatoren fügen dieser Firma ihren Namen bei).

Die nähere Erläuterung siehe zu § 153, wo insbesondere auch der Charakter derVorschrift als bloßer Ordnungsvorschrift hervorgehoben ist.

-4. (Abs. 3.) Die Frage, wer beim Vorhandensein mehrerer Liquidatoren bei der Vertretung Anm. s.der Gesellschaft mitwirken muß, richtet sich nach § 232, nur mit dem einen Unterschiede,daß die Abweichung von der Kollektivvertretung nicht bloß durch den Gesellschaftsvertrag,sondern auch bei ihrer Ernennung (also auch durch das Registergericht) bestimmtwerden kann.

Im Uebrigen gilt § 232. Danach gilt also regelmäßig Kollektivvertretungsbefugniß; Anm. u>.auch dann, wenn die Vorstandsmitglieder Einzelvertretung hatten, verwandelt sich dieselbein Kollektivvertretung, sobald die Auflösung beschlossen wird (Cosack S. 659). Aber dieKollektivberechtigten können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oderbestimmter Arten von Geschäften ermächtigen, und bei Willenserklärungen gegenüber derGesellschaft genügt die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Liquidator, woran wederder Gesellschaftsvertrag, noch die Ernennung etwas ändern kann (vergl. Z§ 23 Abs. 2, 4V,43 B.G.B.).

Wegen der näheren Erläuterung vergl. Anm. 114 zu § 232.

Dagegen fällt die uneigentliche Kollektivvertretung (in Gemeinschaft mit einemProkuristen) hier weg, da nach Abs. 4 unseres Paragraphen eine Bestellung von Prokuristenim Liquidationsstadium nicht stattfindet.

ü. (Abs. 4.) Eine Bestellung von Prokuristen findet nicht statt. Auch insoweit ist also dic Anm .il.Vertretungsbefugniß der Liquidatoren gegen die des Vorstandes beschränkt. Auch nicht mitGenehmigung der Generalversammlung oder des Aufsichtsrathes können Prokuristen imLiquidationsstadium bestellt werden. Die vorhandenen Prokureu erlöschen inFolge dessen (R.O.H. 13 S. 225). Der Dritte muß sich dieses Erlöschen entgegenhaltenlassen von dem Augenblicke an, wo die Auflösung der Gesellschaft in das Register ein-getragen ist oder wo er von dem Auflösungsbeschlusse Kenntniß hatte (§ 15). Eine andereFrage ist, ob vorhandene oder neubestellte Prokuristen nicht als Handlungsbevollmächtigtegelten können. Denn eine Handlungsvollmacht kann im Stadium der Liquidation fürdie Zwecke derselben bestellt werden (Anm. 23 zu § 149 und Anm. 15 zu § 238). Manwird anzunehmen haben, daß die Prokuren als Handlungsvollmachten zu betrachten sind.

6. (Abs. 4.) Das Konkurrenzverbot gegen die Liquidatoren fällt fort. Der § 236 findet keine Anm.is.Anwendung. Natürlich kann es vertragsmäßig stipulirt sein. Ueber solche vertrags-mäßigen Konkurrenzverbote siehe Anm. 12 zu § 236.

§ S9S.

Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation und weiterhinfür den Schluß jedes Jahres eine Bilanz aufzustellen; das bisherige Geschäfts-jahr der Gesellschaft kann beibehalten werden.

Die Borschriften der ZZ 260, 263 bis 267 mit Ausnahme derjenigen