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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
892
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892 Aktiengesellschaft. Z 298.

K SS8.

Der Geschäftskreis der Liquidatoren sowie die Form, in welcher sie dieFirma zu zeichnen haben, bestimmt sich nach den Vorschriften der ßß fV,s5s, (33.

Im Uebrigen haben die Liquidatoren innerhalb ihres Geschäftskreises dieRechte und Pflichten des Vorstandes; sie unterliegen gleich diesem der Ueber-wachung durch den Aufsichtsrath.

In Ansehung der Mitwirkung sämmtlicher Liquidatoren bei Willens-erklärungen für die Gesellschaft findet die Vorschrift des ß 232 Abs. ( Satz (nur insoweit Anwendung, als nicht für die Liquidatoren im Gesellschaftsvertragoder bei ihrer Ernennung ein Anderes bestimmt ist.

Eine Bestellung von Prokuristen findet nicht statt. Die Vorschriften desß 336 bleiben außer Anwendung.

Der vorliegende Paragraph giebt einige, nur lose zusammenhängende Vorschriften über dieLiquidatoren.

Anm. i: 1. (Abs. 1.) Der Geschäftskreis der Liquidatoren richtet sich nach Z 149. Derselbe bestimmtden Umfang der Vertretungs-- und der Geschäftsführungsbefugniß für die Liquidatoreneiner offenen Handelsgesellschaft. Dieselben Grenzen sind der Vertretungs-- und Ge-schäftsführungsbefugniß auch hier gesetzt. Auch der Liquidator einer Aktien-gesellschaft hat nur Abwickelungsgeschäfte vorzunehmen (vergl. Anm. 2u.Szu Z 294). Seine Vertretungsbefugniß ist beschränkt durch den Zweck der Liquidation undebenso seine Geschäftsführungsbefugniß.

Anm. 2. Wegen der näheren Erläuterungen ist auf die Anm. 4ffg. zu Z 149 zu verweisen.

(Wegen der Berechtigung, rückständigeEinlageneinzufordern, insbesondere R.O.H.22 S. 135; auch Anm. 3 zu Z 294.)

Anm. s. Hervorzuheben ist hier nur, daß auch hier nur Schranken für die Liqui-

datoren, nicht für die Gesellschaft aufgestellt sind. Ueber die der Gesell-schaft, insbesondere der Generalversammlung während der Liquidation gezogenen Aktions-grenzen siehe Anm. 3 zu Z 294.

Anm. 4. Dem Geschäftskreise der Liquidatoren sind aber auch noch sonstige Schranken auf-

erlegt, so z. B. in den KZ 393 ffg. (Verwerthung des Gesellschaftsvermögens im Ganzen).Anm. s. Soweit der § 149 oder sonstige Vorschriften den Liquidatoren

Schranken nicht auferlegen, haben sie die Rechte und Pflichten des Vor-standes und unterliegen gleich diesem der Ueberwachung des Aufsichtsraths (Abs. 2 desvorliegenden Paragraphen).

Anm. s. Die Liquidatoren haben hiernach, wie der Vorstand, nach außen die Stellung gesetz-

licher Vertreter, nach innen haben sie Geschäftsführungsbefugniß und in beiden Eigen-schaften haben sie alle Rechte und Pflichten des Vorstandes, soweit dieselben nicht durchbesondere Liquidationsvorschriften oder durch das Wesen der Liquidation eingeengt oderumgekehrt erweitert werden. So haben sie z. B. die Generalversammlungen zu berufen,soweit dies nöthig ist (Z 253 Abs. 2); insbesondere nothwendiger Weise im Falle des Z 249(auch ß 240 Abs. 1 ist anwendbar, denn die Liquidation kann beschlossen werden, ehe einVerlust in dieser Höhe zu verzeichnen war); die Liquidatoren haben die Bilanzen zu ziehen,für die Buchführung Sorge zu tragen, das Recht der Anfechtung nach § 271 auszuüben w.Sie sind überall Vertreter, Mandatare der Gesellschaft, nicht der Aktionäre (R.G. 29 S. 5;41 S. 95), auch nicht der Gläubiger, denen sie jedoch in gewisser Hinsicht verantwortlichsind (vergl. ZZ 241, 249, Anm. 3 zu Z 294).