Aktiengesellschaft. ZZ 296 u. 297.
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ä) Die Anmeldung erfolgt bei allen Gerichten, bei welchen die Gesellschaft ein-Am». «.getragen ist (Z 13). Zu den Zweigregistern brauchen jedoch die Beilagen der An-meldung nicht mit überreicht zu werden (Abs. 2). Die Anmeldung beim Zweigregistererfolgt ja erst nach Eintragung in das Hauptregister. Die Ordnungsmäßigkeit der An-meldung ist also schon geprüft.
2. Die gerichtliche Ernemmng oder Abberufung von Liquidatoren braucht nicht angemeldet zu Am», s.werde». Hier erfolgt die Eintragung von Amtswegen (Abs. 3), bei dem Gerichte derZweigniederlassung also durch Requisition.
3. Außer der Anmeldung findet noch eine Zeichnung der Unterschrift durch die Liquidatoren Anm. a.statt (Abs. 4). Hierüber Näheres Z 12. Hinzuzufügen ist aber, daß sich diese Zeichnungs-pflicht auch auf die gerichtlich ernannten Liquidatoren bezieht. Nur angemeldet brauchen
diese nicht zu werden.
Zusatz 1. Die Bedeutung der Eintragung der Liquidatoren liegt in Z 15: von der Ein- Am». ?.tragung und Publikation an muß der Dritte die Veränderung in der Person der Liquidatorensich entgegenhalten lassen. Das Amt des Liquidators datirt aber von der Bestellung, nicht erstvon der Eintragung.
Znsatz 2. Uebergangsfrage. Die Vorschrift findet auch auf bestehende Gesellschaften An- Anm. s.Wendung (Anm. 4fsg. zu Z 178).
§ 2SV.
Die Liquidatoren haben unter Hinweis aus die Auslösung der Gesell-schaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden.Die Aufforderung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen.
Pflicht der Liquidatoren zur Aufforderung der Gläubiger.
1. Die Liquidatoren haben diese Verpflichtung sofort zu erfüllen, sobald dies Anm. t.nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgange thunlich ist. Die Eintragung des Auflösungs-beschlusses ist regelmäßig nicht Voraussetzung dieser Verpflichtung und ihre eigene Ein-tragung überhaupt nicht. Denn erstere Eintragung gehört regelmäßig nicht zur Giltigkeit
des Auflösungsbeschlusses (Anm. 4 zu Z 293) und letztere Eintragung überhaupt nicht(Anm. 7 zu § 296).
2. Die Aufforderung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern zu publiziren .Anm. s.In welchen Zwischenräumen, ist nicht gesagt. Sie kann also auch an drei hintereinander-folgenden Tagen erfolgen; auch die Publikation in der Morgen- und in der Abendnummerderselben Zeitung sind zwei verschiedene Publikationen.
3. Nur öffentliche Aufforderung ist erforderlich, nicht private Aufforderung an dieAnm. 3.bekannten Gläubiger, während diese in Art. 245 früher gefordert war und bei der Herab-setzung des Grundkapitals auch jetzt gefordert wird (Z 239 Abs. 2). Diese besondere Be-kanntmachung ist deshalb nicht nöthig, weil den bekannten Gläubigern, auch ohne daß sie
sich melden, ihre Forderung zu bezahlen oder zu hinterlegen ist (Z 391 Abs. 2; anders beider Herabsetzung im Z 239 Abs. 3).
4. Ein Orduungsstrafrecht zur Erzwingung dieser Verpflichtung existirtAnm. 4.nicht. Weder § 14, noch Z 319 enthält ein solches. Verletzen die Liquidatoren ihreVerpflichtung, so machen sie sich nach Z 293 Abs. 2, Z 241 haftbar; desgleichen der Auf-sichtsrath, der die Liquidatoren nicht anhält zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß
ZZ 298 Abs. 2, 249; Aktionäre, welche Liquidationserlöse in Empfang nehmen, ohne daßjene Aufforderung erlassen ist, haften auf Rückzahlung gemäß Z 217.
Znsatz. Ilcbcrgangsfrage. Ans bestehende Gesellschaften findet der vorliegende Paragraph Anm. s.Anwendung, die zu 3 erwähnte Erleichterung auch in Bezug auf Liquidatoren, die bereits vordem 1. Januar 1990 bestellt waren (Anm. 4sfg. zu Z 178).