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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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890
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Aktiengesellschaft. W 295 u. 296.

S. 222). Näheres über den Dienstvertrag vergl. Anm. Mffg. zu Z 231. Der Anspruch auf Tantiemefällt, wie hier bemerkt, weiter weg mit dem Eintritt der Liquidation (vergl. Anm. 3 zu § 294).Durch den Konkurs des Liquidators hört derselbe nicht ohne Weiteres auf, Liquidator zu sein.Ob dies ein Abberufungsgrund ist, ist Frage des Einzelfalles (Bolze 1 Nr. 11L9).

K SS«.

Die ersten Liquidatoren sind durch den Vorstand, jede Aenderung in denPersonen der Liquidatoren ist durch die Liquidatoren zur Eintragung in dasHandelsregister anzumelden. Ist bei der Bestellung der Liquidatoren eine Be-stimmung über ihre Vertretungsbefugniß getroffen, so ist auch diese Bestimmungzur Eintragung anzumelden.

Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkundenüber die Bestellung oder Aenderung beizufügen; diese Vorschrift findet auf dieAnmeldung zum Handelsregister einer Zweigniederlassung keine Anwendung.

Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von Liqui-datoren geschieht von Amtswegen.

Die Liquidatoren haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift zurAufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.

Anmeldung der Liquidatoren und Zeichnung der Firma durch dieselbe» vor dem Handels-gericht.

Anm. i. 1. Die Anmeldung der gewählten Liquidatoren (Abs. 1 und 2).

a) Die ersten Liquidatoren sind durch den Vorstand anzumelden (nicht geradedurch die sämmtlichen Mitglieder des Vorstandes). Hört jedoch der Vorstand mitdem Eintritt der Auflösung zu fungiren auf, so sind auch die ersten Liquidatorennicht durch den bisherigen Vorstand, sondern durch die Liquidatoren anzumelden.Denn auch die Anmeldung ist eine Funktionsthätigkeit des legitimen Vorstandes(Anders Rudorff S. 227). Jede Aenderung in der Person der Liqui-datoren ist durch die Liquidatoren anzumelden, d. h. durch die-jenigen Personen, welche mit dem Eintritt der Aenderung zu Liquidatoren berufensind (Johow 14 S. 27). Wenn also z. B. von zwei kollektivberechtigten Liquidatorender eine durch den Tod ausscheidet und an seiner Stelle ein anderer bestellt wird, sohaben nunmehr diese beiden, der alte und der neue, die Anmeldung gemeinschaftlich zubewirken. Wenn durch Generalversammlungsbeschluß der einzige Liquidator abberufenund ein anderer gewählt wird, so meldet der letztere sich selbst an. Wenn von zweiLiquidatoren, welche einzeln zur Vertretung legitimirt sind, der eine durch einen andernersetzt wird, so kann der übriggebliebene und der neue Ersatzmann, d. h. jeder vonbeiden, die Anmeldung bewirken; denn es brauchen nicht nothwendig alle aktuellenLiquidatoren mitzuwirken, sondern es genügt, daß so viele Liquidatoren bei der An-meldung mitwirken, als zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind. Hätte dasGegentheil gelten sollen, so würde das Gesetz gesagt haben: die sämmtlichen Liqui-datoren. Dazu aber lag kein Anlaß vor, da ja auch nicht die sämmtlichen Vorstands-mitglieder zur Anmeldung der ersten Liquidatoren berufen sind.

Anm. s. Anzumelden sind die Personen und, wenn Bestimmungen über

die Vertretung getroffen sind, auch diese. An sich ist es nicht nöthig, daßsolche Bestimmungen getroffen sind. Sind keine getroffen, so gilt Kollektivvertretungs-befugniß aller Liquidatoren (ZZ 232, 294 Abs. 2; vergl. Anm. 9 u. 10 zu § 298).

Anm. s. Der Zwang zur Anmeldung geht aus Z 14 hervor.

o) Die Beilagen der Anmeldung sind im Abs. 2 aufgeführt: öffentlich beglaubigteAbschriften der Urkunden über die Bestellung oder Aenderung.