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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Aktiengesellschaft. Z 295.

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a) Der Antrag richtet sich an das Gericht des Sitzortes, und zwar an das Anm. 5-Amtsgericht gemäß ZZ 145, 146 F.G. Die näheren Modalitäten des Antragesund der Beschwerde siehe Anm. 16 u. 25 zu Z 254. Als Gegner ist hier die Gesell-schaft, also die gesetzlichen Vertreter derselben, zu hören.

/?) Ueber den Inhalt des Antrages ist materiell nur vorgeschrieben, daß dieAnm.Gründe wichtig sein müssen. Ueber die Glaubhaftmachung des sechsmonatlichenBesitzes siehe Anm. 12 zu Z 266. Die richterliche Ernennung kanndarüber Bestimmung treffen, ob der Ernannte alleinige oderKollektivvertretungsbefugniß haben soll (Z 298 Abs. 3).

7) In dringenden Fällen kann ans Antrag jedes Betheiligte» das Amtsgericht einen Anm. ?.Liquidator bestellen, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, und bis zur Hebung desMangels. Gläubiger, Schuldner, einzelne Aktionäre können hiervon Gebrauchmachen. Es gilt nämlich subsidiär die Bestimmung der HZ 29, 48 B.G.B, auchhier (vergl. Anm. 17 zu Z 231).ö) Die Kosten der Liquidation sind auch bei richterlicher Ernennung durch die Ge-Anm.sellschaft zu tragen. Die ernannten Liquidatoren können ein angemessenes Honorar fürsich beanspruchen und der Liqnidationsmasse entnehmen. Die Konstruktion dieses An-spruches ist nicht schwierig. Die Liquidatoren stehen auch im Falle richterlicher Er-nennung in einem Dienstverhältnisse zur Gesellschaft. Der Vertrag ist zu Standegekommen durch die Entscheidung des Richters einerseits, die Annahme des Amtesdurch den Liquidator andererseits. Die erstere ergänzt die Anstellungserklärung derGesellschaft, ähnlich wie ein rechtskräftiges Erkenntniß gemäß Z 894 C.P.O.

(vergl. Pinner S. 286). Die andere Konstruktion, die Pinner auch noch fürmöglich hält, daß nämlich eine Geschäftsbesorgung ohne Auftrag vorliegt, istnicht zutreffend. Man kann doch unmöglich sagen, der richterlich bestellte Liqui-dator handle ohne Auftrag.

2. (Abs. 3.) Die Abberufung der Liquidatoren. Sie erfolgt durch die Generalversammlung Anm. s.

oder durch den Richter, nicht auch durch den Aufsichtsrath.

a) Durch die Generalversammlung kann jeder Liquidator abberufen werden, dernicht vom Richter bestellt ist. Ein Recht auf Durchführung der Liquidation hat derbestellte Liquidator nicht. Er kann in keinerlei Weise im Wege Rechtens durchsetzen,daß er Liquidator bleibe (Kammergericht bei Johow und Küntzel 3 S. 29). Die An-sprüche aus bestehenden Dienstverträgen sind von selbst vorbehalten, das Gesetz brauchtedies nicht besonders anszusprechcn.

Die Generalversammlung hat aber nicht die Macht, den vom Richter bestellten Anm.10.Liquidator abzusetzen. Dies weicht von Z 147 ab, liegt aber hier in der Natur derSache. Denn wenn auch die Generalversammlung das oberste Willensorgan der Ge-sellschaft ist, so ist es doch kein allgemeiner oonsönsus, durch welchen ihre Beschlüssezu Stande kommen, sondern ein Majoritätswille, gegen dessen Uebermacht gerade dasrichterliche Ernennungsrecht Schutz bieten soll. Eine andere Frage wäre es, ob nichtdie Aktionäre die Macht haben, durch einstimmigen Beschluß die richterlich er-nannten Liquidatoren abzusetzen. Bei der strikten Vorschrift des Gesetzes ist auch dieszu verneinen.

d) Der Richter und zwar das Amtsgericht (vergl. oben Anm. 5) kann unter denselben Anm.ir..Voraussetzungen, wie Liquidatoren ernennen, auch Liquidatoren abberufen, und zwarohne Rücksicht auf die Art der Berufung, dieselbe mag auf dem Statut, Generalver-sammlungsbeschluß oder richterlicher Verfügung beruhen.

v) Der Aufsichtsrath dagegen hat kein Abberufungsrecht (anders als gegenüber dem Anm.12.Vorstande). Auch eine Delegation dieser Befugniß von der Generalversammlung anden Aufsichtsrath ist nicht zulässig.

Zusatz. Das Dienstverhältnis« der Liquidatoren. Wenn die Vorstandsmitglieder Liqni- Anm.iz.datoren werden, so ändert sich dadurch allein der Dienstvertrag nicht (R.G. 24 S. 70). EineBesoldung kann auch nachträglich durch die Generalversammlung beschlossen werden (R.O.H. 24