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Aktiengesellschaft. ZZ 294 u. 295.
Konkurses, ferner in den Fällen der ZZ 394 u. 396. Der Fall des Konkurses ist in Anm.
7 u. 8 zu Z 292 behandelt, Weiteres zu Z 397.
Anm. 5. Zusatz. Nebergangssrage. Die Vorschrift ist auf bestehende Gesellschaften anwendbar(Anm. 4sfg. zu § 178).
§ SS5.
Die Liquidation geschieht durch die Mitglieder des Vorstandes als Liqui-datoren, sosern nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß derGeneralversammlung andere Personen dazu bestimmt werden.
Aus Antrag des Aussichtsraths oder von Aktionären, deren Antheile zu-sammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen, kann aus wichtigenGründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessenBezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Aktionäre haben bei Stellung desAntrags glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens sechs Monaten Besitzerder Aktien sind.
Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter denselbenVoraussetzungen wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, die nicht vomGericht ernannt sind, können durch die Generalversammlung auch vor demAblaufe des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.
Der vorliegende Paragraph ordnet an, wer als Liquidator zu fnngiren hat, und giebtnähere Bestimmungen über Berufung und Abberufung der Liquidatoren.
Anm. r. 1. (Abs. 1 und 2.) Die Berufung der Liquidatoren. Sie erfolgt, analog wie bei der
offenen Handelsgesellschaft, durch Uebereinkunft oder Gesetz, unter Umständen auch durch
den Richter.
a) (Abs. 1.) Uebereinkunft oder Gesetz. Die Uebereinkunft ist entweder eineim Gesellschaftsvertrage bereits enthaltene oder eine aä üov getroffene. Wird sie aäüoe getroffen, so geschieht dies in derselben Weise, wie Gesellschafterübereinkünfte stetsbei Aktiengesellschaften zu Stande kommen: durch einfachen Generalversammlungs-beschluß. Der letztere kann gegen das Statut auch andere Personen ernennen, da ihminsoweit das Abberufungsrecht zusteht und er dieses auch sofort ausüben kann (RingAnm. 2 zu Art. 244 gegen unsere 1. Aufl.).
Anm. s. Der Aufsichtsrath dagegen kann den Liquidator nicht ernennen,
während er, falls das Statut dies bestimmt, den Vorstand ernennen kann. Auch kannihm die G.V. dieses Recht nicht übertragen. Legt daher der bestellte Liquidator seinAmt nieder, so vermag nur die Generalversammlung oder der Richter Ersatz zu schaffen.Es war daher auch unrichtig, wenn bei der Patentpapierfabrik-Aktiengesellschaft zuBerlin die Generalversammlung beschlossen hatte, an Stelle eines ausscheidenden Liqui-dators solle der Aufsichtsrath einen anderen ernennen; eine solche Delegation erscheintdurch die Gesetzesworte ausgeschlossen (znst. Ring Anm. 2 zu Art. 244; Pinner S. 286).
Anm. s Durch Gesetz ist der Vorstand berufen. Die Funktionen desselben ver-
wandeln sich durch die Auflösung in die Funktionen der Liquidatoren. Sie haben nurnoch die Auflösung und die ersten Liquidatoren anzumelden (ßZ 293, 296), alsdannbeginnt ihre veränderte Aufgabe als Liquidatoren.
Anm. t. d) (Abs. 2.) Unter Umständen erfolgt auch richterliche Ernennung. UmMißbräuchen zu begegnen, welche bei den Entgründungen vorgekommen sind, wirddamit die Möglichkeit gegeben, in Widerspruch mit der herrschenden Mehrheit die Be-rufung eines Liquidators durchzusetzen, nämlich auf Antrag des Aufsichtsraths odereiner qnalifizirten Minderheit von Aktionären.