Aktiengesellschaft. § 294. 887
auch in diesem Falle erfolgen (Z 303) und nur ausnahmsweise gestattet das Gesetz, davonabzusehen (ZA 304, 306). Ueber ausnahmsweise Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaftohne Neugründung siehe Z 307.
Ä. (Abs. 2.) Die während der Liquidation zur Anwendung kommenden Vorschriften, sind die Anm. s.Vorschriften, welche für die lebende Gesellschaft gelten, soweit nicht aus dem vorliegendenTitel oder aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes sich ergiebt.
Zu weit würde es führen, aufzuzählen, welche Vorschriften hiernach auf die Liqui-dationsgesellschaft Anwendung finden. Richtiger und praktischer ist es, umgekehrt diejenigenVorschriften hervorzuheben, welche nicht Anwendung finden.
Soweit nun der vorliegende Titel selbst Ausnahmsn macht, kann diese Hervorhebungunterbleiben.
Darüber aber, inwieweit der Zweck der Liquidation die Nichtanwendung begründet,ist Folgendes zu sagen:
Die Liquidation hat zwar zur Folge, daß die Aktiengesellschaft ihr normales Lebenals Erwerbsgesellschaft aufgiebt, aber als Liquidationsgesellschaft, als Selbstvernichtungs-gesellschaft, bleibt sie zunächst bestehen, bis dieser ihr einziger Zweck, die Selbstvernichtungerreicht ist. Die Gesellschaft wird eine Liquidations-Aktiengesellschaft, sie hat nunmehrlediglich noch die Aufgabe, zu liquidiren, und das hat zur Folge, daß ihre Organe zwarbestehen i) (Vorstand, jetzt Liquidatoren genannt, Generalversammlung, Aufsichtsrath) —
Johow 44 S. 233 —, aber mit veränderten, eingeengten Befugnissen. Es bleibt hiernachdie Organisation der Aktiengesellschaft für die Durchführung der Liquidationsaufgaben er-halten (Behrend Z 139; R.O.H. 16 S. 286; 19 S. 163, 22 S. 243). Insbesondere bleibthiernach der Aktionär in der Liquidation an die Beschlüsse der Generalversammlung ge-bunden (R.G. 3 S. 54), und auch Rechte aus A 254 können geltend gemacht werden(O.L.G. Hamburg in Seufferts Archiv 43 S. 207; R.G. in Seufserts Archiv 41 Nr. 165).
Auch die Haftbarkeit der Liquidatoren ist die gleiche, wie die der Vorstandsmitglieder,Z 241 findet hier Anwendung und auf die Aufsichtsrathsmitglieder der Liquidations-gesellschaft Z 249. Die in den Statuten vorgesehenen Tantiemebezüge fallen naturgemäßfort, da es jetzt keinen Reingewinn in diesem Sinne giebt, die festen Vergütungen bestehenfort. Es kann aber für den Ausfall der Tantieme nicht etwa ein angemessener Ersatz desAusfalls verlangt werden, es sei denn, daß die Liquidation ohne Noth d. h. trotz guten Ge-schäftsganges und günstiger Chancen für die Zukunft beschlossen wäre. Statutenänderungensind nicht absolut ausgeschlossen, so beispielsweise, wenn das Statut unzweckmäßige Anordnungenüber die Liquidation selbst enthalten sollte (Johow 15 S. 36). Unter dieser Voraussetzung istaber auch die Verlegung des Gesellschastssitzes im Liquidationsstadium nicht absolut unzulässigund die entgegengesetzte Ansicht des Kammergerichts (Johow 15 S. 37), die allerdingsgrößtentheils auf positive Bestimmungen des früheren Rechts gestützt wurde, ist nicht zubilligen. Auch rückständige Einlagen können eingefordert werden (R.O.H. 22 S. 135;vergl. hierüber Näheres Anm. 8 zu Z 292; was dort hierüber für den Konkursfall ge-sagt ist, gilt entsprechend auch für den Liquidationsfall). Aber es kann z. B. der Liquidatorkein neues Geschäft erwerben, die Generalversammlung keine Erhöhung oder Herabsetzungdes Aktienkapitals beschließen, weil dies den Zwecken der Liquidation wiederstreiten würde.
Eine solche Handlung des Liquidators würde ungiltig sein (L.G. Hamburg in E.LI. 35S. 234; Behrend Z 139 Anm. 15), auch nach außen (vergl. ZZ 298, 149), desgleichen einsolcher Generalversammlungsbeschluß (O.L.G. Dresden in Busch Archiv 47 S. 78). Amallerwenigsten kann die Generalversammlung das Aufgeben der Liquidation und die Wieder-umwandlung in eine Erwerbsgesellschaft beschließen (Anm. 3 zu Z 292) außer in den Fällendes A 307. Weitere Wirkungen der Liquidation siehe Anm. 7 u. 8 zu A 292.
3. Ausnahmsweise ist die Folge der Auflösung nicht die Liquidation, so im Falle des Anm. t.
i) Verschieden hiervon ist die Frage ob etwa der Konkurs das Verhältniß der zeitigenMitglieder der Gesellschaftsorgane zur Gesellschaft ohne Weiteres zur Lösung bringt. Darübersiehe Anm. 31 zu A 231.