Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
902
Einzelbild herunterladen
 

902

Aktiengesellschaft. H 302.

Aktiengesellschaft ihre Liquidation beendet, so wird nunmehr die Liquidationsbeendi-gung angemeldet und diese registrirt. Die früher in Art. 245 Abs. 4 angeordneteöffentliche Ankündigung der Liquidationsbeendigung durch die Liquidatoren findet nicht mehrstatt. Vielmehr wird die Löschung der Firma (bezw. die Liqnidationsbeendigung) nachs 10 nur durch das Registergericht publizirt.

Anm. 7. Z. sAbs. 2.) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Papiere aufzubewahren.

a) Die Aufbewahrung erfolgt an einem sicheren Orte. Diesen hat das Amts-gericht zu bestimmen (Z 145 des Gesetzes betr. die freiwillige Gerichtsbarkeit). DieVerfügung des Handelsgerichts zu erwirken, ist ^ache der Liquidatoren, welche für dieErfüllung dieser Pflicht nach Z§ 241, 249 haften und nach Z 319 vom Handelsgerichtdazu gezwungen werden können.

Anm. s. K) Die Kosten der Aufbewahrung trägt die Gesellschaft. Einen entsprechendenBetrag haben die Liquidatoren zu reserviren.

Anm. o. o) Die Vorschrift bezieht sich auf die bei Beendigung der Liquidationvorhandenen Bücher und Papiere. Es sind zunächst die im § 44 gemeintenBücher und Schriften, außerdem aber das Aktienbuch, zumal hier Bücher, nicht Handels-bllcher gesagt ist (Ring Anm. 1 zu Art. 246; Delius in 0.!?. 46 S. 52; PinnerS. 301). Die Bücher und Papiere müssen hier ausnahmsweise 10 Jahre lang vomTage der Beendigung der Liquidation an aufbewahrt werden, während sonst die10 jährige Aufbewahrungsfrist an anderen Zeitpunkten beginnt (Z 44).

Anm .w. ä) Auch hier ist nur der Normalfall behandelt, daß die Gesellschaft zurZeit der Beendigung der Liquidation sich noch im Besitze derHandlnngsbücher befindet. Es kann aber sein, daß die Gesellschaft mit der Ver-äußerung des Geschäfts die Handlungsbücher übergeben mußte. In diesem Falle fälltdie Mitwirkung des Gerichts bei Anordnung der 10 jährigen Aufbewahrungspflicht fort(vergl. Anm. 3 zu Z 157).

Anm.ii. 4. (Abs. 3.) Benuhnng der aufbewahrten Bücher und Schriften durch die Interessenten.

a) Als Interessenten sind genannt die Gläubiger und die Aktionäre.Unter den Aktionären können aber nur diejenigen verstanden sein, welche es zur Zeitsind. Dieser Satz bedarf der Begründung; denn er widerspricht der herrschenden Ansicht(Ring Anm. 2 zu Art. 246; Delius in 46 S. 66; Pinner S. 301; Wehrend Z 140Anm. 48; Petersen und Pechmann S. 583). Wer seine Mitgliedschaft veräußert hat,hat keine Rechte an die Aktiengesellschaft. Seine Rechte sind übergegangen auf den Er-werber. Nur wer zur Zeit die Mitgliedschaft besitzt, kann Kontrolrcchte gegen die Ge-sellschaft ausüben. Das vorliegende Kontrolrecht steht naturgemäß nur dem zu, derzur Zeit der Liqnidationsbeendigung Mitglied ist, und geht ebenso naturgemäß mitdem Aktienrechte auf den Rechtsnachfolger über. Zu den Gläubigern gehörennicht bloß die bei der Liquidation hervorgetretenen; im Gegentheil: die dabei nichthervorgetretenen werden ein viel größeres Interesse an der Einsicht haben (L.G. IBerlin in den Registeratten der A.G. für Holzarbeit; Delius in Ll.ü. 46 S. 66).

Anm.12. b) Die Interessenten haben kein unbedingtes Recht auf Einsichtnahme.

Das Handelsgerichtkann" ihnen die Einsicht gestatten. Selbstverständlich soll damitkeine Willkür des Gerichts etablirt werden, vielmehr haben die Interessenten das Rechtdann, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Ob dieses vorhanden,hat das Gericht nach freiem Ermessen zu prüfen, und wenn es solches für vorliegenderachtet, muß es die Einsicht gestatten (Motive z. Akt.-Ges. v. 1834 I S. 373; vergl.auch Planck, Kommentar zum B.G.B. I S. 25). Die Prüfung des Handelsgerichtsunterliegt der Nachprüfung durch das Beschwerdcgericht. Autrag und Beschwerderichten sich nach Z 146 des Gesetzes betreffend die freiwillige Gerichtsbarkeit. (In ersterInstanz entscheidet das A.G.; wegen der Beschwerde siehe Anm. 25 zu Z 254.)

Anm.iz. o) Nur die Einsicht der Handelsbücher und Papiere kann verlangtwerden, keine auderweite Benutzung, insbesondere nicht Auslieferung (R.O.H. 7 S. 75).