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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
903
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Aktiengesellschaft. Z 392.

Die Entnahme von Notizen und die Sekbstanfertigung von Abschriften kann nicht ver-weigert werden. (Johow 7 S. 99; Delius in E.2. 46 S. 85).

6) Die Rechtsfolge der Ermächtigung ist, daß der Antragsteller nunmehr das Recht Am». >4.hat, die Bücher einzusehen. Da sie aber am dritten Orte, also von einer dritten Personverwahrt werden, so fragt es sich, wie der Antragsteller die Einsicht erzwingen kann.Das Handelsgericht selbst hat kein Zwangsmittel nach dem Gesetze (vgl. die Verfügungdes Berliner Handelsgerichts in den Registerakten der A.G. für Holzarbeit). Mauwird dem Antragsteller auf Grund der Ermächtigung das Recht geben, durch Klageund einstweilige Verfügung die Vorlegung der Bücher zu erzwingen. Delius (in E.6.46S. 68) giebt dem Antragsteller das Recht, auf Grund der gerichtlichen Verfügung einenGerichtsvollzieher mit der Vornahme zu beauftragen. Dieses kurze Verfahren ist aberreichsgesetzlich nicht vorgesehen, kann aber landesgesetzlich vorgesehen werden oder sichans den Grundsätzen des Landesrechts mittelbar ergeben. (In Preußen kann auf Grundeiner besonderen Verfügung des Gerichts Gewalt gebraucht werden und zwar durch denGerichtsvollzieher; der Verfügung muß in der Regel eine Androhung vorausgehen; Art. 17preußischen Gesetzes über die freiw. Gerichtsbarkeit vom 21. 9. 1899.

s) Ueber Vertretung und Zuziehung von Sachverständigen bei der Be -Anm .w.Nutzung siehe Anm. 8 zu Z 157.

5. (Abs. 4.) Erneuerung der Liquidation bei Wiederansfindung vertheilungssähigcn Vermögens. Anm .w.

a) Vorausgesetzt ist, daß sich vcrtheilnngsfähiges Vermögen herausstellt,nachdem die Liquidation beendet ist. Der Umstand allein, daß sich ein neuer Gläu-biger meldet, genügt nicht, um die Liquidation zu erneuern. Es kann nicht etwa einGläubiger nur deshalb, weil er sich nachträglich meldet, die Erneuerung mit dem Hin-weise darauf verlangen, daß die Aktionäre die ihnen ausgehändigten Liquidations-raten zurückzuzahlen haben, soweit dies zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Daswürde schon deshalb nicht angängig sein, weil (nach unserer Ansicht) ein Rückforderungs-anspruch auf Grund dieses Thatbestandes allein nicht besteht (vgl. Anm. 8. u. 29 zu§ 217). Dagegen liegt die Voraussetzung des Falles schon dann vor, wenn sich nachträglichAktiva und Passiva herausstellen. Man kann dann nicht etwa sagen, daßvcr-theilnngsfähiges Vermögen" darum allein noch nicht vorliege, weil ja das nachträglichaufgefundene Aktivum zur Befriedigung des Passivums verwendet werden muß, sodaßdas Aktivum nicht vertheilungsfähig sei. Man muß vielmehr davon ausgehen, daßauch in diesem Falle Vermögen vorliegt, welches an sich vertheilungsfähig wäre.Die Vorschrift soll nämlich nicht bloß den Aktionären, sondern auch den Gläubigern,jedemBetheiligten" als Rechtsbehelf dienen. Ja, ihre gesetzliche Einführung im neuenH.G.B, hat sogar zunächst nur Rücksichten auf die Gläubiger im Auge. (AbgeordneterStephan im Plenum des Reichstags, Stenogr. Berichte S. 5566; Mugdan, Materialienz. H.G.B. S. 736). In diesem Sinne ist vertheilungssähiges Vermögen auch dannvorhanden, wenn die Vertheilung des Vermögens nicht nach den Vorschriften der gesetz-lichen Bestimmungen erfolgt war, und sich nunmehr neue Gläubiger melden. Dennin diesem Falle hat die Gesellschaft einen Anspruch auf Rückzahlung, und dieser ist ver-theilungssähiges Vermögen (vergl. Anm. 8. u. 2V zu Z 217).

b) Zum Antrage berechtigt ist jeder Betheiligte. Es kann dies ein Aktionär Anm.i?.oder ein Gläubiger sein. Vergl. zu a.

e) Der Antrag folgt den Vorschriften des Gesetzes betr. die freiwilligeAnm.is.Gerichtsbarkeit (ßZ 145, 146 daselbst; vergl. Anm. 19 und 25 zu Z 254).

ck) Das Gericht (d. h. das Amtsgericht) ernennt, wenn die Voraussetzungen des Antrages Anm.w.vorliegen, Liquidatoren, und zwar nach seinem Ermessen die bisherigen Liquidatorenoder andere. Es kann dabei die Vorschläge des Antragstellers beachten oder nicht.

«) Die Erneuerung der Liquidation ist einzutragen an derselben Stelle, wo Anm. so.die Gesellschaft eingetragen war (vgl. Pinner S. 391). Es wird vermerkt: Die Aktien-gesellschaft früher in Firma Müller A Schulze, Aniliufabrik, deren Firma nach be-endeter Liquidation durch Verfügung vom 19. Mai 1999 gelöscht war, ist wiederum