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Aktiengesellschaft. §Z 302 u. 303.
in Liquidationszustand getreten. Zu Liquidatoren sind die Herren Emil Müller un!>Paul Berner ernannt.
Anm.21. k) Die wiedereröffnete Liquidation hat zur Folge, daß nunmehr auch
wieder die Organisation der Gesellschaft in Funktion tritt. Sie bewirktnicht etwa, daß die Gesellschaft wieder ins Leben tritt. Denn in Wahrheit war sie insolchem Falle niemals untergegangen, trotz Beendigung der Liquidation und Löschungder Firma. Denn die Thatsache, daß noch Vermögen vorhanden ist und Mitglieder, diean diesen Vermögensantheilen berechtigt sind, blieb bestehen und hatte zur Folge, daßdie Gesellschaft nur scheinbar, nicht in Wahrheit zu existiren aufgehört hatte. (R.G. 4tS. 93; vergl. R.O.H. 19 S. 160, 194; R.G. 3 S. SS; IS S. 102). Aber die Organi-sation war zeitweilig zerstört und diese muß wiederhergestellt werden, (PinnerS. 301). Ein Aufsichtsrath muß bestellt werden, die Liquidatoren haben beimBeginne der Liquidationserneuerung eine Bilanz aufzustellen und alljährlich eineBilanz der Generalversammlung vorzulegen, alles wie bei der ersten Liquidation.
Natürlich brauchen sie diese Pflichten nur zu erfüllen, wenn sie die nöthigenMittel dazu vorfinden. Es steht nichts entgegen, daß der Antragsteller ihnen dieMittel hierzu vorschießt.
Anm.22. A) Ist die wiedereröffnete Liquidation beendet, so haben die Liquidatorendies wiederum anzumelden. Dies ist wiederum einzutragen. Die nunmehr erwachsenenBücher und Schriften sind wiederum aufzubewahren. Ueberall finden hier die Vor-schriften der Abs. 1—3 analoge Anwendung.
Änm.ez. Zusatz 1. Uebergangsfrage. Die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen finden aufbestehende Gesellschaften Anwendung (vergl. Anm. 4 sfg. zu Z 178).
Daraus folgt anch, daß überall dort, wo früher angenommen wurde, daß nachfrüherem Rechte die Liquidationsbeendigung weder zur Eintragung dieser Thatsache, noch zurLöschung der Firma führte, diese Eintragung jetzt noch bei den bereits liquidirtenGesellschaften b ewirkt werden kann.
Besonders findet Abs. 4 auf frühere Gesellschaften Anwendung. Er bezieht sich ja gerade ausbereits beendigte Liquidationen. Wo also bei einer früheren Gesellschaft, deren Liquidation längstvor dem 1. Januar 1900 beendet ist, sich nachträglich Vermögen vorfindet, kann das Liquidations-erneuerungsverfahren eingeleitet werden.
Am».Lt. Zusatz 2. Was geschieht, wenn der Konkurs einer Aktiengesellschaft beendet ist? Hierübersiehe Anm. 10 sfg. zu H 307.
K SO».
Line Verwerthung des Gesellschaftsvermägens durch Veräußerung des Ver-mögens im Ganzen ist nur auf Grund eines Beschlusses der Generalversamm-lung zulässig. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Vier-theile des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; der Ge-sellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
Der Beschluß hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, sofern diesenicht bereits aufgelöst war.
Die Vorschriften der ßß 2ßl( bis 202 kommen mit der Maßgabe zurAnwendung, daß die Liquidatoren zu denjenigen Geschäften und Rechtshand-lungen befugt sind, welche die Ausführung der beschlossenen Maßregel mit sichbringt. Die Ausantwortung des Vermögens an den Uebernehmer darf nurunter Beobachtung der für die Vertheilung unter die Aktionäre nach den297, 20 s geltenden Vorschriften stattfinden.