Aktiengesellschaft, ß 305. 915
Beizufügen ist also nur der Veräußerungsvertrag und der Zustimmungs-Anm.is.beschluß der übertragenden Gesellschaft. Die thatsächlich erfolgte Uebertragung desVermögens selbst ist nicht Voraussetzung der Anmeldung und Eintragung derdurchgeführten Kapitalserhöhung, wie ja auch sonst bei Sacheinlagen die thatsächlicherfolgte Jnserirung wesentlicher Bestandtheil der durchgeführten Kapitalserhöhungnicht ist (vergl. Anm. 2 zu Z 284).
Ein Zwang zur Anmeldung durch Ordnungsstrafen findet auch hierbei nicht Anm.l?.statt, soweit es sich um die Eintragung zum Hauptregister handelt (Z 319 Abs. 2),wohl aber soweit es sich um die Eintragung in das Zweigregister handelt (Z 13).
5) In welcher Reihe müssen nothwendiger bezw. sachgemäßer Weise Anm.i».alle diese Rechtsakte der Beschlußfassung und Anmeldung erfolgen?
Auch diese Frage bedarf der Erörterung. Denn in gewisser Hinsicht besteht einenaturgemäße Nothwendigkeit der Reihenfolge, in gewisser Hinsicht können durcheine unsachgemäße Reihenfolge unliebsame Komplikationen entstehen.
Folgende Reihenfolge ist zu beachten:
Nachdem die Gesellschaftsorgane den Veräußerungsvertrag geschlossen haben, Anm.is.faßt sachgemäßer Weise zuerst die übernehmende Gesellschaft den Kapitalserhöhungs-beschluß und läßt ihn eintragen. Erst dann ist es rathsam, daß die übertragendeGesellschaft ihren Zustimmungsbeschluß saßt, wenigstens ist dies in dem Falle rathsam,wo die übertragende Gesellschaft durch ihren Zustimmungsbeschluß sich auflöst, d. h.wo eine nicht bereits aufgelöste Gesellschaft ihr Vermögen in dieser Weise überträgt.
Denn würde sie in diesem Falle zuerst ihren Zustimmnngsbeschlnß fassen, ehe dieübernehmende Gesellschaft ihren Kapitalserhöhungsbeschluß faßt und eintragen läßt,dann würde sie aufgelöst sein und auf den immerhin umständlichen Weg einesneuen Gesellschaftsfortsetzungsbeschlusses gemäß Z 397 verwiesen werden, wenn dieübernehmende Gesellschaft die Fassung ihres Beschlusses verweigert oder über Ge-bühr verzögert. Alsdann erfolgt sachgemäß die Anmeldung der Auslösung zumHandelsregister, es hat jedenfalls keinen Zweck damit zu warten und es entsprichtder Ordnung und den gesetzlichen Vorschriften, daß dies alsbald geschieht. NachFassung des Zustimmungsbeschlusses erfolgt nun die Anmeldung der durchgeführtenKapitalserhöhung auf Seiten der übernehmenden Gesellschaft. Diese Anmeldungkann erst nach Fassung des Zustimmungsbeschlusses der übertragenden Gesellschafterfolgen, weil dieser letztere Beschluß jener Anmeldung beigefügt werden muß. Esempfiehlt sich, diese Anmeldung erst dann zu bewirken, wenn die übertragende Ge-sellschaft nach Erledigung ihrer Gläubigerschutzvorschriften die Uebertragung desVermögens bewirkt hat. Denn diese Eintragung hat zur unmittelbaren Folge,daß die übertragende Gesellschaft in Höhe des Emissionskapitals Aktionärin derübernehmenden Gesellschaft und dadurch auch zu stimmen berechtigt wird. Eswäre aber diese vortheilhafte Rechtsstellung eine Ungerechtigkeit, da die übertragendeGesellschaft ja auch erst nach Ablauf eines Jahres die Uebertragung des Vermögensbewirken kann.
a) Nach Schließung des Veräußerungsvertrages und der Fassung des Anm.»-.Zustimmungsbeschlusses einerseits, der Eintragung des Kapitals-erhöhungsbeschlusses andererseits beginnt die Liquidation der über-tragenden Gesellschaft in Gemäßheit des Veräußerungsvertrages.Die Liquidatoren haben den Uebertragungsbeschluß auszuführen und die dementsprechend?Rechtsstellung (vergl. Anm. 12 zu Z 393). Vor allem haben sie die Gläubigerschutz-vorschriften, insbesondere das Sperrjahr zu beobachten, ehe die Uebertragung des Ver-mögens an die übernehmende Gesellschaft erfolgt (Anm. 13 zu Z 393). Bis zur Er-ledigung der Gläubigerschutzvorschriften und bis zum Ablauf des Sperrjahres erfolgtdie Führung des Geschäfts durch die Liquidatoren der übertragenden Gesellschaft, dochkann dem Vorstande der übernehmenden Gesellschaft ein gewisser Einfluß auf dieLeitung eingeräumt werden (vergl. Anm. 14 zu Z 393). Nach Erledigung der Gläu-
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