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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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Berichtigungen und Nachträge zum ersten Bande.

S. 4. Zu den in Anm. 11 gemachten Ausführungen ist das Urtheil des Reichsgerichts Band 42S. 97 zu vergleichen, und gegen dieses wieder unsere Ausführungen auf S. 292.

S. 21. Anm. S2. Zu den dort aufgezählteu Entscheidungen des Reichsgerichts tritt noch hinzu:R.G. 42 S. 157.

S. 25. Meine Ausführungen über die Beweislast bei der aufschiebenden Bedingung habenBeifall gefunden bei Kosska (Deutsche Juristenztg. Bd. 4 S. 173; serner bei Beckh,Die Beweislast nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch S. 185.

S. 82. Zu Anm. 7 vergl. z. B. Anm. 9 zu § 59.

S. 83. Zu Anm. 3 vergl. jetzt Art. 7 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum B.G.B, ,welcher an die Stelle des Z 1 des Preußischen Gesetzes vom 4. Mai 1846 tritt undbestimmt, daß juristische Personen, die nicht in Preußen ihren Sitz haben, zum Er-werbe von Grundstücken im Werthe von mehr als 5000 Mark der Genehmigung derstaatlichen Aufsichtsbehörde bedürfen, und juristische Personen, die in einem anderenBundesstaate ihren Sitz haben, zum Erwerbe von Grundstücken im Werthe von mehrals 5000 Mark der Genehmigung des Königs oder der durch königliche Verordnungbestimmten Behörde bedürfen.

S. 86. Anm. 10. Das dort citirte Urteil des Reichsgerichts vom 5. Februar 1898 ist jetztabgedruckt in R.G. 41 S. 22.

S. 98. Anm. 13 Abs. 2. Durch Art. 7 des Preußischen F.G. ist das Kammergericht für zu-ständig erklärt.

S. 98. Anm. 14 Zeile 4. Statt des Wortesaber" muß esbloß" heißen. Der ganze Passusmuß also lauten:und diejenigen Entscheidungen, welche der weiteren Beschwerdeunterliegen, nicht bloß diejenigen, welche der sofortigen weiteren Beschwerde unter-liegen."

S. 102 u. 103. Es fehlen am Rande die Bezeichnungen Anm. 12, Anm. 13, Anm. 14.

S- 167. Z 32 Anm. 2. Statt der Wortevorbehaltlich des Schutzes des redlichen Glaubensund des Grundbuchs" mußte es heißen:Grundsätzlich auch ohne Vorbehalt desSchutzes des guten Glaubens, außer in bestimmten dem Grundbuchverkehr angehörigenFällen."

S. 183. Statt Anm. 2 muß es heißen Anm. 25.

S. 267. Anm. 4 Zeile 16 muß es stattbestimmte" heißenunbestimmte".

S. 269. Anm. 10. In Zeile 6 und 8 muß es statt Kündigung heißen Bedingung.

S. 303. Anm. 3. Statt Berücksichtigung muß es Berichtigung und statt Gehülfe muß esLehrling heißen.

S. 445. Im Texte des Z 139 Abs. 1 Zeile 6 muß es stattauf" heißenals".

S. 546. In Anm. 5 s, Zeile 1 muß es stattJnterimsscheine dürfen nicht ausgegeben werden"gerade umgekehrt heißen:Jnterimsscheine dürfen ausgegeben werden".

S. 603. In Anm. 4 Abs. 3 Zeile 2 muß es statt Fehler heißen Fehlen. Ebenda Zeile 4 mußes statt inkorrekt heißen korrekt.

S. 777. Die in Anm. 8 enthaltenen Beispiele von Tagesordnungen für die Kapitalserhöhungund für die Kapitalsherabsetzung sind nicht zutreffend formulirt, vergl. Anm. 8Note 1 zu Z 278 und Anm. 13 zu § 288.

S. 895. Anm. 7 muß es heißen: Die Liquidationseröffnungsbilanz unterliegt der Genehmigungder Generalversammlung (vergl. Anm. 3) und ebenso die Jahresbilanz.