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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
1036
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Exkurs zu Z 342.

juristische Person, sondern eine Gesellschaft ist, im Rechtsverkehr gleichwohl so auf, als sei er einejuristische Person, so müssen seine Mitglieder die Konsequenz über sich ergehen lassen, daß ihreVereinigung verklagt wird, als sei sie eine juristische Person. Verklagt sind in solchem Falle inWahrheit die einzelnen Mitglieder und das Endziel solcher Klage ist dasselbe, wie wenn die Ge-sellschafter verklagt werden als Repräsentanten des Gesellschaftsvermögens (Z 736 C.P.O., obenAnm. 12). Statt der einzelnen Mitglieder, die im Rechtsverkehr nicht hervorgetreten sind, wirdin der Klage eben der Berein genannt. Zur Zwangsvollstreckung in das Vereins- rsots Gesell-schaftsvermögen genügt eben, das ist die Konsequenz, ein gegen den Verein ergangenes Urtheil,(s 735 C.P.O.) Selbstverständlich bleiben in Wahrheit in solchem Falle die Mitglieder verklagt,sjedoch mit dem Endziele der Zwangsvollstreckung in das Vereinsvermögen), und es ist nur einUnterschied in der Bezeichnung, wenn statt der einzelnen Mitglieder der nicht rechtsfähige Vereinverklagt wird.

Auch daß nach Z 213 K.O. ein selbstständiger Konkurs über das Vermögen eines nichtrechtsfähigen Vereins eröffnet werden kann, macht den nicht rechtsfähigen Verein nicht zum selbst-ständigen Rechtsgebilde. Denn daß über ein Sondervermögen der Konkurs eröffnet wird, auchwenn es einer Person gehört, über deren Gesammtvermögen nicht Konkurs eröffnet ist, kommtauch sonst vor (vergl. Anm. 16 zu Z 306; Jaeger K.O. Anm. 6062 zu Z 1).

Der nicht rechtsfähige Berein ist also eine Gesellschaft (so auch Cosack, Bürger!. Recht IIS. 310. Nur durch scharfe Betonung dieses einfachen Satzes kann hier Klarheit erzeugt werden.

Für das Handelsrecht ergiebt sich hieraus, daß, wenn ein nicht rechtsfähiger VereinHandelsgrundgeschäfte nach Z 1 betreibt, er eine o. H.G. ist. Daß der Vereinsname den gesetz-lichen Vorschriften nicht entspricht, ändert daran nichts (vergl. Anm. 13 zu Z 105) und selbst,wenn man den Vereinsnamen als gemeinschaftliche Firma im Sinne des Z105 nicht ansehen wollte, sokann der Verein doch nach Z 2 gezwungen werden, sich eintragen zu lassen, eine den gesetzlichenVorschriften entsprechende Firma anzunehmen und so zur o. H.G. zu werden (vergl. Anm. 15zu Z 2), es sei denn, daß die Geschäfte minderkaufmännischer Art wären (ß 4; oben Anm. 81).

Anm. es. Weiter folgt daraus, daß, wenn der nicht rechtsfähige Verein ein gewerbliches Unter-nehmen nach Z 2 betreibt, er ebenfalls zur Eintragung einer gehörigen Firma gezwungen werdenkann und dadurch zur offenen Handelsgesellschaft wird, nach seiner Wahl allerdings auch zurKommanditgesellschaft.

Aum .ss. Für den Fall, daß die Gewerbe land- oder forstwirthschaftlichen Charakter haben, geltennatürlich die Ausnahmen des § 3.

Aiim .s?. Und endlich ist ein nicht rechtsfähiger Verein, solange er eingetragen ist, als o. H.G. zubetrachten, auch wenn sein Gewerbe kein Handelsgewerbe ist (Z 5).

Alle diese handelsrechtlichen Konsequenzen würden verwischt und verdunkelt werden, wennman den einfachen Satz nicht anerkennen wollte, daß der nicht rechtsfähige Verein eine Gesell-!chaft ist, sondern ihn als etwas von der Gesellschaft wesentlich Verschiedenes betrachten wollte.