Exkurs zu Z 342. 1035
die Beziehungen nach außen und auch sonst um Vorschriften zwingenden Rechts handelt, ist derGesellschaftsvertrag machtlos. Die Form einer Kommanditgesellschaft ist in Folge dessen solchenGesellschaften überhaupt verschlossen. Denn es kann nicht durch den Gesellschaftsvertrag mitbindender Kraft nach außen festgesetzt werden, daß ein Gesellschafter nicht solidarisch haste. Daskönnte nur durch besonderen Vertrag mit jedem einzelnen Gegenkontrahenten erreicht werden.Die Parteifähigkeit kann solchen Gesellschaften durch Gesellschaftsvertrag nicht verliehen werdenund ebensowenig das Firmenrccht. Eine solche Gesellschaft kann also nicht unter einem besondererNamen Verträge schließen, Eigenthum und andere dingliche Rechte erwerben, klagen und verklagtwerden. Und auch ein Gesellschaftskonkurs kann über eine solche Gesellschaft nicht eröffnet werden.
Auch die Rechte des Exekutionsgläubigers eines Gesellichafters sind verschieden von den Rechteneines Pfändungsgläubigers eines offenen Handelsgesellschafters, und auch diese Verschiedenheit kanndurch den Gesellschaftsvertrag nicht beseitigt werden (vergl. auch Cosack S. 725).
Ist eine Vereinigung von Minderkauflenten zu Unrecht im Register eingetragen, so gilt Anm .83.sie als offene Handelsgesellschaft (Z 5), gerirt sie sich im Handelsverkehr als Handelsgesellschaft,so müssen sich die solchergestalt auftretenden Personen gefallen lassen, daß sie vom Verkehr alsoffene Handelsgesellschafter behandelt werden, insbesondere tritt dann Solidarhaft ein (Exkurs zuZ 5; Anm. 6 zu 8 123).
0. Der nicht rechtsfähige Verein im Handelsverkehr.
Das B.G.B. erkennt das besondere Rechtsgebilde eines nicht rechtsfähigen Vereins nicht Anm .84.an. Tritt eine Vereinigung von Personen im Rechtsverkehr mit der Organisation und demNamen eines Vereins auf, sodaß er nach außen als ein rechtsfähiger Berein erscheint, so solldiese Vereinigung gleichwohl nach den Vorschriften über die Gesellschaft behandelt werden. Diesbestimmt mit klaren Worten § 54 und aus diesen Worten ergiebt sich nach unserer Ansicht mitvoller Deutlichkeit, daß es ein besonderes Rechtsgebilde des nicht rechtsfähigen Vereins nichtgiebt. Vielmehr wird ein rechtsfähiger Verein vom Gesetzbuch einfach als Gesellschaft angesehenund behandelt und es kann nicht für richtig erachtet werden, wenn Eck (Borträge S. 49) in deinnicht rechtsfähigen Verein etwas von der Gesellschaft Verschiedenes und mit dem rechtsfähigenVerein zu einem Gattungsbegriff Verbundenes findet.
Allerdings kann, wie dies Planck zu § 54 B.G.B, dargethan hat, ein nicht rechtsfähigerVerein seine Satzung derart gestalten, daß sie große Aehnlichkeit mit der Satzung eines rechts-fähigen Vereins erlangt (so hinsichtlich der Fortsetzung der Gesellschaft trotz Kündigung eines Ge-sellschafters, hinsichtlich der Vertretung, hinsichtlich der Majoritätsbeschlüsse :c.). Aber alles dieskann, wie auch Planck zutreffend hervorhebt, nur geschehen, weil und soweit die Vorschriften überdie Gesellschaft dies zulassen. Und deshalb bleibt ein nicht rechtsfähiger Berein, dessen Satzungensich noch so sehr denen eines rechtsfähigen Vereins nähern, immer nur eine Gesellschaft.
An der Richtigkeit dieser Anschauung können auch die wenigen Sondervorschriften überden nicht rechtsfähigen Verein nichts ändern.
Wenn Z 54 B.G.B, sagt, daß die Namens des nicht rechtsfähigen Vereins Handelndenpersönlich für die Verbindlichkeiten desselben haften, so ist dies eine Ausnahmevorschrift für einevom Gesetzgeber nicht gewollte Gestaltung des Rechtsverkehrs. Da der Gesetzgeber den nicht rechts-fähigen Verein als besonderes Rechtsgebilde nicht anerkennt, sondern in ihm eine Gesellschafterblickt, so entspricht es diesem gesetzgeberischen Willen, daß der nicht rechtsfähige Verein auch imVerkehr als Gesellschaft auftritt, also insbesondere, daß im Namen der ihn bildenden Mitgliedergehandelt wird, nicht unter einer anonymen Bezeichnung, aus welcher die Namen der den Vereinrecke Gesellschaft bildenden Mitglieder nicht ohne Weiteres ersichtlich sind. Als Kompelle dafür,daß so gehandelt und als eine Art civilrechtlicher Strafe, wenn anders gehandelt wird, soll den-jenigen, der anders handelt, die schwere Rechtsfolge eigener Haftung treffen (selbstverständlichneben der Haftung der in solcher Weise vertretenen Mitglieder und des Vereins- reete Gesell-schaftsvermögens).
Wenn Z 59 C.P.O. sagt, ein Berein, der nicht rechtsfähig sei, könne verklagt werden, soist auch dies lediglich zum Schutze des Verkehrs aufgestellt. Tritt ein Verein, obwohl er keine