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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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1034
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1034 Exkurs zu Z 342.

Gelegenheitsgesellschast (Bolze 18 Nr. 179). Den Unterbetheiligten gegenüber ist derHauptkonsortialbetheiligte verpflichtet, seine eigenen Rechte gegen den Konsortialleiter zuwahren, widrigenfalls der Unterkonsortiale von seinen Verpflichtungen frei wird (R.O.H. 17S. 39V). Hat aber der Hauptkonsortiale seine Rechte gewahrt, und ist dennoch eine erheb-liche Vertragswidrigkeit Seitens des Konsortialleiters begangen, so kann der Unterkonsortialezurücktreten (R.G. 1 S. 78). Ueber die Ergebnisse des Geschäfts hat der HauptkonsortialeRechnung zu legen (Bolze 18 Nr. 179; vergl. oben Anm. 76). Der Unterkonsortiale istan allen Vortheilen, auch an den Vortheilen aus der Verwerthung des Bezugsrechts zubetheiligen (Bolze 19 Nr. 611).

Wohl zu unterscheiden von den Unterkonsortialverträgen ist die Abtretung einesAntheils am Gewinnantheil (R.O.H. 1v S. 261).

Anm.vs. 4. Stempelpfiicht. Wird ein Konsortium gebildet Zwecks Erwerb und Veräußerung vonAktien, so liegt noch nicht ein Anschaffungsgeschäft vor. Das Anschasfungsgeschäft wirdja erst in Ausführung dieses gesellschaftlichen Abkommens geschlossen (R.G. 26 S. 51).Dagegen sind Unterkonsortialverträge, die der Hauptkonsorte bezüglich seines Konsortial-antheils mit andern beschließt, nachdem der Vertrag zwischen dem Hauptkonsortium unddem Abgeber von Aktien zu Stande gekommen ist, Anschaffungsgeschäfte (R.G. 26 S. 53).

A»m,so. XU. Uebergangsfragcn.

Gelegenheitsgesellschaften, welche sich nach früherem Rechte gebildet haben, werden nachaltem Recht beurtheilt (Art. 17V E.G. zum B.G.B.), jedoch nur soweit es sich um die Be-ziehungen der Gesellschafter unter sich handelt. Soweit es sich um die Beziehungen der Ge-sellschafter zu dritten Personen handelt, also um die Frage ihrer Vertretung, ihrer Haftbarkeitfür die Schulden der Gesellschaft, das Recht des Pfändungsgläubigers, den Antheil einesGesellschafters zu pfänden und für sich nutzbar zu machen, sind für diejenigen Beziehungen,die nach dem 1. Januar 19VV entstehen, die Vorschriften des neuen Rechts maßgebend. Die-jenigen Fragen, bei denen zunächst das Verhältniß der Gesellschafter unter sich und erst inseinen weiteren Konsequenzen das Verhältniß der Gesellschafter zu Dritten in Betracht kommt,richten sich wiederum nach früherem Recht. Wenn z. B. für eine frühere Gelegenheits-gesellschaft ein Gegenstand erworben ist, so ist jeder Gesellschafter Dritten gegenüber berechtigt(Art. 269 Abs. 2 des alten H.G.B.). Ein eigentliches Gesellschaftsvermögen im Sinne desneueren Rechts hat eine solche Gesellschaft nicht.

IZ. Gesellschaftliche Vereinigungen von ZNinderkaufleuten.

Anm .si. Wenn Handwerker oder sonstige Kleingewerbetreibende sich zu einer Gesell-schaft vereinigen, so können sie eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nichtbilden, selbst wenn sie reine Handelsgrundgeschäfte gemäß Z 1 betreiben (Z 4 Abs. 2). Ebenso-wenig können sie, da ihnen das Register verschlossen ist, ihre Eintragung erlangen und so gemäß§ 2 Handelsgesellschaften werden. Ihre gesellschaftlichen Vereinigungen sind daherGesellschaften bürgerlichen Rechts. (Zur Aktiengesellschaft oder zur Gesellschaft mit be-schränkter Haftung können sie sich allerdings vereinigen, und dann nehmen diese Gesellschaftenkeinerlei Sonderstellung ein 6 Abs. 2s.) Die gesellschaftlich verbundenen Personen sind aller-dings Kaufleute. Denn sie betreiben ein Handelsgewerbe. Auf ihre Rechtsverhältnisse greifendaher alle Vorschriften über die Kaufleute, soweit nicht ihre Anwendbarkeit auf Minderkaufleuteausgeschlossen ist, Anwendung. Insbesondere sind ihre Rechtsgeschäfte Handelsgeschäfte nach Z 343und auch die Vermuthung des Z 344 greift für und gegen sie Platz (vergl. im Einzelnen Anm. 17zu Z 4 und Erl. zu Z 343). Aber ihre gesellschaftlichen Verhältnisse regeln sich nicht nachden Vorschriften über die o. H.G. oder Kommanditgesellschaft, sondern nach ZZ 7v5ffg. B.G.B.Dieselben sind im Einzelnen von uns oben in Anm. 1v ffg. auseinandergesetzt. Was hier über dieGelegenheitsgesellschaft gesagt ist, gilt im Großen und Ganzen auch für solche Vereinigungen, nurmit Weglassung dessen, was aus dem Charakter der Gelegentlichkeit gefolgert ist.

Anm .se. Allerdings können, wie wir schon in Anm. 15 zu § 4 bemerkt haben, solche Vereinigungendurch Gesellschaftsvertrag sich den Rechten der Handelsgesellschaften unterwerfen. Allein dies kanndoch nur soweit geschehen, als es sich um ihre inneren Beziehungen handelt. Soweit es sich um