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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Exkurs zu ß 342. 1033

um ein ganzes Vermögen handelt). Gegen fraudulose Schiebungen hilft das An-fechtungsgesetz.

XI. Besonderes über Emissionskonsortien «nd Untcrkonsortien. Anm,?s

Eine besondere Art und zwar eine im Handelsverkehr häufige Art von Gelegenheits-gesellschaften sind sogenannte Bcgebungskonsortien oder Syndikate.

1. Begriff. Das Begebungskonsortium tritt zusammen, um den Vortheil der Begebung übereinen bestimmten Kurs hinaus den Betheiligten nach Verhältniß ihres Aktienbesitzes zu-zuwenden. Das Risiko besteht darin, daß kein Konsorte die Aktien selbstständig, wann esihm beliebt, veräußern darf, jeder Konsorte sich vielmehr in dieser Beziehung entwederdem gemeinsam festgestellten Plane oder dem Ermessen des geschäftsführenden Konsortial-leiters unterordnen muß; der Vortheil liegt darin, daß die Chancen der Veräußerungallen Konsorten gemeinsam zufallen. Das Wesen solcher Gesellschaft besteht nicht darin,daß die Aktien gemeinsames Eigenthum werden, vielmehr gehört jedem Konsorten eine be-stimmte Anzahl von Aktien; die Gemeinsamkeit besteht lediglich in der gemeinschaftlichen Ope-ration, dem gemeinsamen Vorgehen bei der Verwerthung (R.O.H. vom 12. Sept.1876 in BuschArchiv 34 S. 366). Gewöhnlich wird vereinbart, daß die Begebung nicht unter einembestimmten Kurse erfolgen soll. Soweit die Begebung nicht gelingt, hat jeder Konsorteseinen Antheil an dem Aktienbesitze abzunehmen. Gewöhnlich übernimmt ein Konsortialedie Leitung. Dieser wird allein nach außen berechtigt und verpflichtet. Zu diesem stehengewöhnlich die Konsorten in einem Gesellschaftsverhältnisse, jeder in einem selbstständigen.

Freilich können auch andere Gestaltungen vereinbart werden, insbesondere daß alleKonsorten zusammen in einem gemeinsamen Gesellschaftsverhältniß stehen. Doch ist diesnicht die Regel und unter einem Begebungskonsortialgeschäft schlechthin wird diese letztereGestaltung nicht verstanden (vergl. die Fälle im R.O.H. 13 S. 368; 15 S. 252; 22 S. 382,R.G. 1 S. 81; 7 S. 162, 21 S. 66; ausführlich über diese Konsortialgeschäfte Sydow inS.2. 19 S. 431; Ring S. 179).

2. Einzelne Regeln. Der Konsortialleiter hat seinen Konsortialbetheiligten von jedem er- A»m.7s.heblichen Schritte Mittheilung zu machen (R.O.H. 22 S. 182; AH 713, 666 B.G.B. ); dieunterlassene Mittheilung befreit den Genossen, bei nachgewiesenem Kausalzusammenhangzwischen dieser und dem Verluste, von der Tragung des letztern (R.O.H. 22 S. 182; Bolze 6

Nr. 628). Der Konsorte ist berechtigt, die auf seinen Antheil entfallende Zahl von Aktienzum Stimmen zu benutzen. Er braucht sich auch über die Art der Abstimmung mit demKonsortialleiter nicht zu verständigen. Der Konsortialleiter muß alles Zweckdienliche vor-nehmen, um die Aktien zum Kousortialkurse zu verwerthen, darf dies aber im Zweifelnicht unter diesem Kurse thun (Sydow a. a. O. S. 451; HH 713, 665 B.G.B.). Gelingtdie Verwerthung nicht, so müssen die Konsorten die Aktien jeder zu seinem Antheil, ab-nehmen (R.O.H. 13 S. 398; 15 S. 252, Bolze 6 Nr. 628; Sydow S. 462). Anderer-seits hat der Konsortialleiter den Konsorten alle Vortheile des Geschäfts, insbesondere^ auch aus der Verwerthung von Bezugsrechten, antheilig zuzuwenden (Bolze 19 Nr. 611;

713, 677 B.G.B.). Jedem der Konsortialbetheiligten hat er Rechnung zu legen, daer zu jedem in einem besonderen Gesellschaftsverhältniß steht (HH 713, 666, 721; 259B.G.B. ). Oft wird er davon im Voraus befreit (z. B. R.O.H. 17 S. 196; R.G. 1S. 77). Dann aber hat er wenigstens ein bestimnites Ergebniß rechnungsmäßig dar-zuthun (R.O.H. 17 S. 391; 22 S. 385) und bei Verdacht unredlicher Geschäftsführungmuß er volle Rechnung legen. Außerdem hat jeder Genosse das Recht auf Einsicht indie Papiere und die Geschäftsbücher der Gesellschaft (H 716 B.G.B.); doch kann dies unterdenselben Modalitäten auch durch Abrede ausgeschlossen sein (H 716 Abs. 2 B.G.B.). Anm.??.

Beendigt ist das Konsortium, wenn alle Aktien begeben sind, oder wenn nicht mehranzunehmen ist, daß weitere Aktien noch zu begeben sind (vergl. oben Anm. 61). NachBeendigung hat der Konsortialleiter die übrig gebliebenen Aktien den Konsorten sofortanzubieten (R.O.H. 22 S. 386).

3. Die Untcrbctheilignng ist ein Vertrag, welchen einer der Hauptbetheiligten bezüglich seines Anm.78.Konsortialantheils mit anderen Personen abschließt (R.G. 26 S. 52). Sie ist wieder eine