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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Exkurs zu Z 312.

Anm.SS.

Anm.«

Anm. 70.

Anm.71.

Anm.7S.

Anm,7Z.

Anm.74.

sonderheiten (ZZ 180 ffg, des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung). Berglauch Anm. 68.

e) Der nach Berichtigung der Schulden und der Rückerstattung der Ein-lagen verbleibende Ueberschuß wird unter die Gesellschafter vertheilt nach demVerhältnisse ihrer Antheile am Gewinne (Z 731 B.G.B.). Dabei werden die nachDeckung der Schulden und Einlagen verbleibenden Gegenstände, falls möglich innatura getheilt (M 731, 752 B.G.B.). Sind sie nicht theilbar, so sind sie öffentlich,Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung zu veräußern; Gegenstände, die einenBörsen- oder Marktpreis haben, können auch freihändig durch einen öffentlich bestelltenHandelsmakler verkauft werden (ZZ 731, 753, 1235 Abs. 2, 1221 B.G.B.). Vergl.auch Anm. 67.

I) Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Schulden und Ein-lagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhält-niß aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einemGesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, so haben die übrigenGesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnisse zu tragen (Z 735 B.G.B.).

1. Verschieden von der Auflösung der Gesellschaft ist das Ausscheiden einzelner Gesellschafter.Dasselbe wird bei der Gelegenheitsgesellschaft wohl selten vorkommen. Die hierüber ge-gebenen Bestimmungen sind mehr zugeschnitten auf Gesellschaften von Dauer. Das Aus-scheiden findet statt, wenn im Gesellschaftsvertrage bestimmt ist, daß die Kündigung durcheinen Gesellschafter oder der Tod eines Gesellschafters oder der Konkurs über sein Ver-mögen nicht die Auflösung zur Folge haben soll, sondern daß in solchem Falle die Gesell-schaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll (Z 736 B.G.B.). Es findet fernerstatt in der Form der Ausschließung, d. h. wenn ein Gesellschafter den übrigen einenwichtigen Grund zur vorzeitigen Kündigung giebt, so können die Uebrigen seine Aus-schließung und die Fortsetzung der Gesellschaft unter sich beschließen. Dies kann jedochnur geschehen, wenn im Gesellschaftsvertrage bestimmt ist, daß, wenn ein Gesellschafterkündigt, die Gesellschaft unter den übrigen fortbestehen soll. Die Ausschließung erfolgthier durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter, nicht, wie im Z 110im Wege der Klage (Z 737 B.G.B.).

Das Ausscheidenund die Ausschließung kann immer nur stattfinden,wenn mehr als zwei Gesellschafter übrig bleiben. Eine dem Z 112 H.G.B,analoge Befugniß giebt das B.G.B, nicht. Bleibt daher nur ein Gesellschafter übrig, sowird die Gesellschaft in solchem Falle aufgelöst.

Auch findet das Ausscheiden nicht statt, wenn der Pfändungsgläubiger eines Gesell-schafters dessen Gesellschaftsantheil pfändet, und auf Grund dieser Pfändung die Gesellschaftzur Auflösung bringt. Ein dem Z 111 H.G.B, analoges Recht ist den übrigen Gesell-schaftern nicht gegeben.

Die Rechtsfolgen des Ausscheidens sind von uns im Exkurse zu Z 111 aus-führlich auseinandergesetzt. Auf diese Ausführungen sei hier verwiesen.

5. Ueber den Eintritt eines neuen Gesellschafters in die Gesellschaft enthalten die Borschriftenüber die Gesellschaft keine Bestimmung. Darin liegt, wie auch Planck zu Z 51 B.G.B,nicht verkennt, die Eingehung einer neuen Gesellschaft (vergl. auch Cosack, Bürgert. Recht IIS. 389). Daraus ergeben sich dann ohne Weiteres die Konsequenzen: Die alte Gesell-schaft hört auf, die im Gesammteigenthum der früheren Gesellschafter stehenden Gegenständegehen in das Gesammteigenthum der nunmehrigen sämmtlichen Gesellschafter über, diebeweglichen Sachen müssen zu diesem Zwecke übergeben, Grundstücke und andere Grund-buchrechte der neuen Gesellschaft zum Eigenthum übertragen werden. Das nunmehrigeGesellschaftsvcrmögen haftet für die Schulden der früheren Gesellschaft nicht, und ebensowenig (vergl. oben Anm. 15) der nunmehrige Gesellschafter für die Schulden der früherenGesellschaft (vergl. Planck Anm. 2 zu Z 736 B.G.B.; anders Cosack, Bürgerliches Recht IIS.389 auf Grund des Z 119 B.G.B., der aber hier nicht anwendbar ist, da es sich nicht