Exkurs zu Z 342. 1031
Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst durch die Eröffnung des Konkurses über das An«.«.Vermögen eines Gesellschafters. Für die Auseinandersetzung ist Z 51 K,O. maßgebend.Die bürgerliche Gesellschaft selbst kann nicht in Konkurs gerathen (Jaeger K.O. S. 31 und133; Neumann Z 719 Nr. 4 B.G.B.; anderer Ansicht Seuffert, Konkursprozeßrecht S. 71;
Cosack, Bürger!. Recht II S. 366).
Auch ein Privatgläubiger eines Gesellschafters kann die Gesellschaft aufkündigen undzwar ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (Z 725 B.G.B.).
Daß die Gesellschafter die Beendigung der Gesellschaft jederzeit vereinbaren können,braucht nicht besonders hervorgehoben zu werden.
2. Ferner besteht für jeden Gesellschafter das Recht, die Gesellschaft vorzeitig ohne Frist zuAmn .ss.kündigen, aber nur aus wichtigen Gründen (ß 723 B.G.B. ). Ein solcher ist insbesonderevorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrage ob-liegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oderwenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird (Beispiele R.O.H. 22
S. 177; Bolze 8 Nr. 537).
3. Die Folge der Auflösung ist die Abwickelung der Geschäfte zum Zwecke der Befriedigung Anm.«.der Gläubiger und der Auseinandersetzung der Gesellschafter. Man kann wohl auch hiersagen: die Gesellschaft besteht in Liquidation fort. Das Gesetz drückt sich dahin aus: fürBeendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Ge-schäfte, sowie für Erhaltung und Verwerthung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesell-schaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert (ß 730 B.GB.).
Für die Liquidation und Auseinandersetzung gilt im AllgemeinenFolgendes:
a) Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, wie sie auch ini Anm .es.Uebrigen vertheilt gewesen sein mag (ß 730 B.G.B. ). Die endgiltige Erledigung derschwebenden Geschäfte, die sogenannte Liquidation, wird daher nicht, wie nach dem früheren
Art. 270 Abs. 2, durch den geschäftsführenden Gesellschafter besorgt, und es ist un-zutreffend, wenn die Denkschrift S. 187 sagt, daß diese Rechtsfolge auch nach demneuen Rechte selbstverständlich sei, denn Z 730 Abs. 2 B.G.B, sagt ausdrücklich dasGegentheil (irrig auch Litthauer S. 346; Endemann, Einführung Z 131 Nr. be).
Durch Vereinbarung der Gesellschafter kann die Geschäftsführungsbefugniß auch ab-weichend geregelt werden (ZZ 710, 711). Alsdann greift auch das Entziehungsrechtgemäß Z 712 B.G.B. Platz. Dagegen greifen die ZZ 146 Abs. 2, 147 H.G.B, nichtanalog Platz: das Abberufungsrecht durch den Richter, die richterliche Einsetzung einesDritten oder eines Gesellschafters zum Liquidator ist hier nicht statthaft (vergl. auchnach früherem Recht R.G. 13 S. 164).
b) Diejenigen Gegenstände, die ein Gesellschafter nur zum GebraucheAnm .es.der Gesellschaft übertragen hat, sind ihm in uatura zurückzugeben. Für Ab-gang und Verschlechterung gebührt ihm kein Ersatzanspruch (Z 732 B.G.B.).
o) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die Schulden zu be-richtigen, alsdann die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, menicht in Geld bestanden haben, ist der Werth zur Zeit der Einbringung zu erstatten.Für Einlagen, die in Diensten oder in Gebrauchsüberlassungen bestanden haben, kannErsatz nicht verlangt werden (Z 732 B.G.B.).ck) Zum Zwecke der Berichtigung der Schulden und der Rückerstattung dcrAnm .s?.Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen in Geld umzusetzen, aber auchnur, soweit dieser Zweck es erfordert (Z 733 B.G.B.), nicht überhaupt, wie im Z 149H.G.B, augeordnet ist. Die Umsetzung in Geld erfolgt, wenn nichts Anderes ver-einbart wird, durch Verkauf der beweglichen Sachen nach den Grundsätzen vom Pfand-verkauf, bei Grundstücken und Schiffen durch Zwangsversteigerung, bei Forderungen durchEinziehung und bei Uneinziehbarkeit durch Verkauf (ZH 733 Abs. 3, 731, 753, 754B.G.B.). Für die Zwangsversteigerung der Gesellschaftsgrundstücke gelten dabei Be-