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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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1030
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1030 . Exkurs zu § 312.

verlangen kann, wenn er auf Grund seiner Haftung als Gesellschafter in die Lage komnit,die Gesellschaftsschulden zu bezahlen. In solchen Fällen hat er einen Regreßanspruch gegenseine übrigen Genossen. Auch wo es sich um Bezahlung von Solidarschulden handelt, richtetsich dieser Regreß nicht nach Z 426 B.G.B-, da die Anwendung dieser Grundsätze (Anspruchauf antheiligen Ersatz, Uebergang der bezahlten Forderung auf den zahlenden Gläubiger) derNatur des Gesellschaftsverhältnisses widerspricht (vergl. Anm. 19 zu Z 128).

Anm .ss. Hier muß vielmehr Folgendes gelten:

Eine Klage gegen die Gesellschafter als solche mit dem Endziele der Zwangs-vollstreckung in das Gesellscbaftsvermögen ist zulässig. Das ergehende Urtheil ist in diesemFalle in das Gesellschaftsvermögen vollstreckbar, obgleich streng genommen nicht alle Gesell-schafter verurtheilt sind. Der Z 736 C.P.O. ist nicht wörtlich anzuwenden. (Bei der o. H.G.ist in diesem Falle die Klage gegen die Gesellschaft gegeben; vergl. Anm. 23 zu Z 128).

Anm .ss. Eine Klage gegen den einzelnen Gesellschafter ist bei der o. H.G. während der

Dauer der Gesellschaft nach unserer Ansicht nicht zulässig, weil der klagende Gesellschafter,obwohl er Gläubiger ist, doch nicht aufhört, Gesellschafter zu sein, und mit dieser letzterenPosition in Widerspruch gerathen würde, wenn er seine Gesellschafter zwingen würde, ihrenBeitrag zu erhöhen. Von demselben Standpunkte aus ist auch hier eine Klage gegen dieeinzelnen Gesellschafter nicht für zulässig zu halten. (So auch Planck Anm. 2 zu Z 714B.G.B.) Das R.G. 36 S. 63 steht bei der o. H.G. auf einem abweichenden Standpunkte,der auch von der Denkschr. S. 94 gebilligt wird. Danach darf der Gesellschafter gegenseine Mitgesellschafter klagen, wenn er sich nur das abziehen läßt, was der in Anspruchgenommene Gesellschafter von ihm zurückfordern könnte, falls er die volle Regreßsummezahlte. Von diesem Standpunkte wird auch hier analog zu verfahren sein. Cosack,Bürger!. Recht H S. 380 giebt zwar nicht bei der o. H.G., wohl aber hier bei derbürgerlichen Gesellschaft den Antheilsregreß.

Anm .s?. 2. Auch Schuldner der Gesellschaft kann der Einzelgesellschafter werden, wenn er unbefugtGelder der Gesellschaft verwendet. In diesem Falle kann er von jedem andern Gesell-schafter verklagt werden, obwohl dies streng genommen dem Z 719 B.G.B, widerspricht.Denn danach können streng genommen die der Gesellschaft gehörigen Forderungen nurvon allen Gesellschaftern gemeinschaftlich bezw. von einem Vertreter aller Gesellschaftergeltend gemacht werden.

Anm SS. IX. Die Frage der Ncbcrtragbarkcit der Gcscllschaftsrcchte

ist vom B.G.B , im Z 717 behandelt. Wir haben dieses Kapitel in Anm. 21ffg. imExkurse zu Z 122 für die o. H.G. behandelt und verweisen auf die dortigen Ausführungen,da sie auch hier gelten.

Anm .sa. X. Auflösung der Gesellschaft, Ausscheiden einzelner Gesellschafter und Eintritt neuer Mitglieder.

Anm .eo. 1. Die normale Auflösung der Gesellschaft. Im Wesen der Gclegenheitsgesellschaft liegt es,daß sie für eine bestimmte Zeit eingegangen wird. Die Vereinigung erfolgt zum Zweckedes Abschlusses und der Abwickelung einzelner Geschäfte, sie ist geschlossen bis zu geschehenerErledigung dieser Geschäfte. In diesem Zeitpunkte tritt die Auflösung von selbst ein.Das jederzeitige Kündignngsrecht, welches § 723 B.G.B, jedem Gesellschafter für den Fallgiebt, daß die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, greift hier nicht Platz.Es fällt übrigens diese Endigungsart zusammen mit der Endigung der Gesellschaft durchErreichung des vereinbarten Zwecks (§ 726 B.G.B.).

Anm.si. Außerdem endigt die Gesellschaft, wenn die Erreichung des vereinbarten Zwecks

unmöglich geworden ist (Z 726 B.G.B.; z. B. Bolze 5 Nr. 734: Gelegenheitsgesellschaft,geschlossen unter der Voraussetzung raschen Absatzes, als beendigt betrachtet, als kein rascherAbsatz eintrat). Ferner durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich nicht aus demGescllschaftsvcrtrage ein Anderes ergiebt (Z 727 B.G.B.). Wenn indessen zwei kaufmännischeFirmen mit einander eine Gelcgenhcitsgesellschaft schließen, so wird die Meinung meistwohl die sein, daß der Tod des Firmeninhabers beim Fortbestehen des Geschäfts dieGelegenheitsgesellschaft nicht zur Auslösung bringen soll, zumal wenn es sich um den Todeines nicht geschäftsfllhrenden Gesellschafters handelt.