Exkurs zu Z 342.
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gegeben ist, so steht ihm der Einwand der Kompensation nicht zu und auch nicht dieBefriedigungsverweigerung nach Maßgabe des Z 129 Abs. 3 H.G.B.
VII. Das Kontrolrecht des einzelnen Gesellschafters. Anm.«^
1. Nach Z 716 B.G.B, hat jeder, auch der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesell'schafter das Recht, sich persönlich von den Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten,die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft einzusehen und sich eine Uebersicht überden Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen. Ein Verzicht auf dieses Recht istunwirksam, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
Wird dem Gesellschafter die Ausübung dieses Rechts verweigert, so steht ihm derRechtsweg offen. Auch einstweilige Verfügungen sind ihm zur Verwirklichung diesesRechts zu gewähren. Der Registerrichter aber greift zu seiner Hilfe nicht ein (anders beider stillen Gesellschaft und der Kommanditgesellschaft nach Z 338 Abs. 2 und Z 166Abs. 3 H.G.B.).
2. Außerdem kann jeder Gesellschafter nach Auflösung der Gesellschaft einen Rechnungs-Anm .4?.abschluß verlangen und bei Gesellschaften von längerer Dauer einen Rechnungsabschluß
am Schlüsse jedes Geschäftsjahres (Z 721 B.G.B.).
3. Weitere Rechenschaftsverpflichtungen gegenüber den einzelnen Gesellschaftern Amn.48.können sich aus dein Gesellschaftsvertrage ergeben.
4. Aber wohl zu unterscheiden von diesen Rechenschaftsverpflichtungen gegenüber den einzelnen Anm.4s.Gesellschaftern sind die Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesell-schafter gegenüber der Gesammtheit der Gesellschafter auf Ertheilung
der erforderlichen Nachrichten, Auskünfte und jederzeitigen Rechenschaft.
Diese ergeben sich aus ZZ 713, 716 B.G.B , (vergl. Planck Anm. 1 zu Z 716 B.G.B.).Die dort normirten Verpflichtungen bestehen gegenüber der Gesellschaft. Aber wer hatsie zu verlangen? Zu wessen Händen sind sie zu ertheilen? Es wird den andern Gesell-schaftern unbenommen bleiben, Bestimmung zu treffen, daß jene Nachrichten und Rechen-schaften an einen von ihnen zu ertheilen seien. Dagegen können weder einzelne Gesell-schafter, noch alle übrigen Gesellschafter verlangen, daß jene Nachrichten jedem Gesellschafterbesonders ertheilt werden, das könnte nur der Gesellschaftsvertrag oder ein sonstigerbindender Gesellschaftsbeschluß bestimmen. Aber oft wird dies aus der Natur des be-treffenden Gesellschaftsvertrages hervorgehen.
5. Durch vertraglichen Verzicht kann das Recht auf Rechnungslegung be-A»m.so.seitigt sein. Immerhin besteht auch dann noch ein Recht auf Mittheilung des be-stimmten Geschäftsergebnisses (R.O.G. 17 S. 391). Auch verliert der Verzicht seine Wirkung
durch den begründeten Verdacht der Unredlichkeit (716 Abs. 2 B.G.B. ).
6. Nach erfüllter Rechenschaftspflicht hat der geschäftsführende Gesell-Anm.s,.schafter das Recht auf Entlastung (Renaud-Laband S. 244; Puchelt-FörtschAnm. 2o> zu Art. 270).
7. Die Rechnungslegung ist aber nicht nothwendige Voraussetzung der Er- Anm.se.Hebung von Ansprüchen. Darüber, ob schon vor beendetem Geschäft Auszahlung vonGewinn verlangt werden kann, siehe oben Anm. 41. Ueberhaupt aber ist der Genosse,welcher seine Ansprüche beziffern kann, auch berechtigt, sie geltend zu machen. Indessen
muß alsdann der Anspruch genau substantiirt sein.
Es geht nicht an, daß der Genosse einfach seine Einlage zurückfordert und dem Anm.sz.Geschäftsführer überläßt, die Verminderung derselben darzulegen (vergl. hierüber Anm. 14zu § 340). Wohl aber ist zulässig, daß der Genosse zunächst auf Rechnungslegung klagtund alsdann seine Klage in die Leistungsklage umwandelt (R.G. 40 S. 7), oder auch, daßer auf Rechnungslegung und Zahlung kombinirt klagt und sich die ziffermäßige Angabedes Leistungsanspruchs vorbehält bis zur geschehenen Rechnungslegung (Z 254 C.P.O.).Näheres hierüber Anm. 14 zu Z 340.
VIII. Der Gesellschafter als Gläubiger und Schuldner der Gesellschaft. Anm.S4.1. Der Gesellschafter kann durch verschiedene Umstände Gläubiger der Gesellschaft werden, so
wenn er der Gesellschaft Borschüsse macht oder Aufwendungen macht, deren Erstattung er