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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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1028
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1028 Exkurs zu Z 342.

und kann einem Theile nicht vorenthalten werden, weil er unsicher und deshalb möglicherWeise nicht im Stande sei, den möglichen Verlust zu decken.

Anm,4i. VI. Die Besonderheiten des Kompcnsationsrechts.

1. Bei der stillen Gelegenheitsgesellschaft tritt die Gesellschaft im Rechtsverkehrnicht auf. Hier kann der stille Gesellschafter, wenn er verklagt wird, Forderungen, die derGesellschaft gehören, nicht zur Kompensation stellen und wenn der Komplementär eineForderung der Gesellschaft einklagt, so können ihm Forderungen entgegengehalten werden,welche dem verklagten Schuldner gegen ihn persönlich ohne Rücksicht auf Gesellschafts-geschäfte zustehen.

Anm.42. z zgxi der offenen Gelegenheitsgesellschaft dagegen ist wie folgt zu unterscheiden:a) Wird eine Gesellschaftsforderung klagend geltend gemacht (es kann dasnur von allen Gesellschaftern bezw. im Namen aller Gesellschafter geschehen, da ja alleVermögensstücke, auch die Forderungen, im Gesammteigenthnm aller Gesellschafterstehen), so kann der Beklagte nur eine solche Forderung zur Aufrechnung stellen, welcheihm gegen die Gesellschafter als solche zusteht, nicht auch eine Privatforderung gegenden einzelnen Gesellschafter Z 719 Abs. 2 B.G.B. (so auch bei der o. H.G.;vergl. Anm. 6 im Exkurse zu Z 129).

Anm.4Z. Klagt ein einzelner Gesellschafter eine ihm zustehende Privatforderung

ein (eine Gesellschaftsforderung könnte er ja gar nicht einklagen), so muß er sich entgegen-halten lassen sowohl Forderungen, die gegen ihn, abgesehen von dem Gesellschaftsverhält-nisse, zustehen, als auch Schulden, für die er in Folge seiner Zugehörigkeit zur Gesell-schaft persönlich haftet. Denn auch diese ist eine Privatschuld insofern, als die Exekutionin sein Privatvermögen damit angestrebt wird. (So auch bei der o. H.G., vergl.Anm. 8 im Exkurse zu Z 129).o) Wird der Einzelgesellschafter verklagt, so muß unterschieden werden, ob erwegen einer Privatschuld verklagt wird, oder wegen einer Gesellschaftsschuld. Inersterem Falle darf er jedenfalls seine persönliche Forderung an den Kläger zur Auf-rechnung benutzen. Eine Gesellschaftsschuld aber darf er in diesem Falle nicht zurAufrechnung stellen, sicherlich nicht ohne Einwilligung der Gesellschafter, aber auch nichtmit Einwilligung derselben, weil es an der Identität zwischen dem Gläubiger undSchuldner fehlen würde, die Gesellschaftsforderung ist nicht seine, sondern eine fremdeForderung, da sie im Gesammteigenthnm aller Gesellschafter steht (so auch bei dero. H.G. Vergl. Anm. 19 im Exkurse zu Z 129; besonders R.G. 19 S. 49).

Anm.45 Wird er wegen einer Gesellschaftsschuld verklagt, so darf er seine Privat-

forderung auch hier zur Aufrechnung stellen. Denn seine Haftung für die Gesellschafts-schuld ist eine Privatschuld des einzelnen Gesellschafters, wie wir dies mehrfach betonthaben. (Kompensirt er in dieser Weise, so befreit er auch die Gesellschaft und ihmficht ein Regreßanspruch gegen die Gesellschafter zu; vergl. unten Anm. S4). Abereine Gesellschastsforderung darf er auch hier nicht zur Aufrechnung benutzen, denn siesteht ihm nicht zu (Schollmeyer, das Recht der einzelnen Schnldverhältnisse S. 78;Planck Anm. 3 zu Z 719 B.G.B.). In dem Vorschützen dieser Einrede läge eineDisposition über einen Theil des Gesellschaftsvermögens, die ihm als Gesellschafter ebennicht zusteht (Z 719 B.G.B.). Wohl aber kann er die Gegenforderung vorschützen,wenn Namens der Gesellschaft die Aufrechnung rechtsgiltig erklärt ist. Denn die Aus-rechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Theil und die Geltend-machung im Prozesse ist nur das Vorbringen des Einwandes der Tilgung (Z 388B.G.B.). Wenn also vor dem Prozesse oder im Laufe des Prozesses der Vertreter derGesellschaft die Aufrechnung erklärt hat, so steht der Geltendmachung zum Zwecke derKompensation nichts entgegen. (Ebenso kann die Einrede wirksam vorgebracht werden,wenn alle Gesellschafter auf Grund einer Gesellschaftsschuld verklagt werden, darübersiehe oben Anm. 12). Bergleiche übrigens hierüber auch Anm. 8 zu Z 129.Wenn aber Namens der Gesellschaft eine wirksame Aufrechnungserklärung nicht ab--