Exkurs zu Z 342. 1027
Vollstreckbar ist lvergl. Cosack, Vürgerl. Recht II S. 368, 369). Von dem analogen Rechtedes §135 bei der o. H.G. ist dieses Recht des Gläubigers in mehrfacher Hinsicht verschieden:Voraussetzung ist hier nicht fruchtlose Exekution, Folge ist hier fristlose Kündigung. DieFolge dieser Kündigung ist die gleiche, wie nach §135 H.G.B., nämlich daß der Gläubigereinen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben des Gesellschafters hat; daß die Ge-sellschaftsgläubiger vorweg befriedigt werden müssen, ist dabei selbstverständlich. Auch in-sofern besteht kein Unterschied von dem analogen Rechte des Z 135, als hier, wie es nachdem Wortlaut des Z 725 den Anschein haben könnte, nur „die Pfändung" des Antheilseines Gesellschafters vorausgesetzt würde. Denn gemeint ist sicherlich, wie im Z135 H.G.B.,die Pfändung und Ueberweisung des Auseinandersetzungsguthabens des Gesellschafters.Die Pfändung allein kann dem Gläubiger kein Recht auf Ausantwortung dessen geben,was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung gebührt.
Ueber den rechtlichen Charakter der Einbringung (Jllation) und die Folgen derselben Anm .es.(Gewährleistung) siehe Anm. 10 im Exkurse zu § 122.ö Gewinn- und Verlustbetheiligung. Nach Z 722 B.G.B, hat jeder Gesellschafter einen gleichen Anm»?.Antheil am Gewinn und Verluste (eine Vorwegverzinsung der Einlagen, wie nach Art. 268des alten H.G.B, findet nicht statt). Die Antheile der Gesellschafter können aber andersbestimmt werden. Und wenn der Antheil am Gewinne oder Verluste bestimmt ist, so giltdie Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust (Z 722 B.G.B.).
Bis zu welcher Grenze abweichende Vereinbarungen zulässig sind ,Anm .ss.ist von uns bereits in Anm. 3 u. 4 zu H 105 auseinandergesetzt: der Begriff der Gesellschaftdarf nicht aufhören, d. h. es darf kein Gesellschafter vom Gewinn gänzlich ausgeschlossen sein.
Die abweichende Vereinbarung muß der beweisen, der sie behauptet. Anm. ss.Vergl. hierüber Anm. 33 ff. in der Allgemeinen Einleitung. Für Gesellschaftsverträge hatdies besonders ausgesprochen R-G. 6 S. 79; 7 S. 45.
Berechnung und Auszahlung des Gewinnes erfolgen der Regel nachAnm .4o.bei Beendigung der Gesellschaft (§ 721 B.G.B.). Zwar bestimmt Z 721 B.G.B,zusätzlich, daß, wenn die Gesellschaft von längerer Dauer ist, der Rechnungsabschluß unddie Gewinnvertheilung im Zweifel am Schlüsse jedes Geschäftsjahres zu erfolgen hat.
Allein bei der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften kann in der Regel von einemGeschäftsjahr nicht gesprochen werden, auch wird die Auslegung hier meist ergeben, daßdie Jahresabschnitte nicht die geeignetsten Zeitpunkte für die Gewinnvertheilung sind.Gleichwohl wird hier eine frühere Gewinnvertheilung als nach Beendigung der Societätoft beansprucht werden können. So z. B. wird bei Geschäften, die keinen oder keinen er-heblichen Kostenaufwand erfordern, z. B. bei gemeinschaftlichen Vermittelungen, die Absichrmeist dahin gehen, daß nach jedem Geschäfte der Gewinn vertheilt wird. Wenn zurzweckentsprechenden Ausführung der späteren Geschäfte bereite Fonds nicht nothwendigsind, wird die Herausgabe nach Abwickelung eines jeden Geschäfts erfolgen müssen, es seidenn, daß aus den noch nicht abgewickelten Geschäften Verluste zu befürchten sind. Diebloße Möglichkeit aber, daß noch Ansprüche Dritter erhoben werden oder sonst Verlusteentstehen können, ist als Grund gegen die Herausgabe des bereits erzielten Gewinnesjedenfalls nicht stichhaltig, wenn eine Unsicherheit des die Herausgabe verlangenden Theil-nehmers nicht vorliegt (R.O.H. 23 S. 94). Rigoroser wird man sein müssen, wenn Un-sicherheit vorliegt. Und völlig anders wird die Rechtslage zu beurtheilen sein, wenn derGesellschaftsvertrag bestimmte Vertheilungsgrundsätze aufstellt z. B. bestimmt, daß derjährliche Gewinn und Verlust berechnet und vertheilt werden sollen, wie dies auch Abs. 2des ß 721 vorschreibt, oder wenn z. B. bestimmt ist, daß alle Eingänge, welche zum regel-mäßigen Betriebe der Gesellschaftsgeschäfte entbehrlich sind, zur Rückzahlung von Einlagenund Vertheiluug von Gewinnen verwandt werden sollen. Hier kann die bloße Möglichkeitvon Verlusten zu einer Zurückhaltung der Rückzahlungsquote nicht führen. Nur die Wahr-scheinlichkeit von Verlusten kann dazu führen, gewisse Beträge von der Vertheiluug über-haupt auszuschließen und sie für den regelmäßigen Geschäftsbetrieb in der Gesellschaftskassezu behalten. Aber was in solchen Fällen vertheilt wird, muß gleichmäßig vertheilt werden
65*