1026 Exkurs zu Z 342.
sonst können Sachen guoaä sortsm, aber nicht guoack äoininiuin eingebracht werden, d.h.so, daß sie so angesehen werden sollen, als wären sie eingebrachtes Eigenthum, währenddas Eigenthum bei dem inferirenden Gesellschafter verbleibt. Selbst bei vertretbaren undverbrauchbaren Sachen ist nur „im Zweifel" anzunehmen, daß sie gemeinschaftliches Eigen-thum werden sollen, das Gegentheil kann auch hier vereinbart werden (§ 706 Abs. 2 B.G.B.).
Anm.32. Daß ferner die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegen-
stände gemeinschaftliches Eigenthum der Gesellschaft werden, ist ebenfalls nicht immerrichtig. Nur dann ist dies der Fall, wenn auch nach außen für die Gesellschaft gehandeltwurde. Richtiger würde der Satz gelautet haben: die durch die Vertretung der Gesell-schafter für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Eigenthum.Bei der stillen Gelegenheitsgesellschaft z- B. werden zwar durch die Geschäftsführung Sachenfür die Gesellschaft erworben, aber da die Gesellschaft hierbei nicht nach außen handelndauftritt, so erwirbt der Komplementär die Sachen zu seinem Eigenthum und muß siedann erst zum gemeinschaftlichen Eigenthum der Gesellschafter machen. Es ist aber vielleichtauch gar nicht die Absicht der Parteien, daß die für die Gesellschaft erworbenen Gegen-stände gemeinschaftliches Eigenthum werden (vergl. Cosack, Bürger!. Recht II S. 367).
Anm.z». Aus dem Gesagten ergiebt sich, daß— undso ist der Grundsatz des Z 718 B.G.B. richtig
zu formuliren — diejenigen Gesellschastsbeiträge, welche nach der Intention der Parteien ge-meinschaftliches Eigenthum der Gesellschafter werden sollen, und diejenigen Gegenstände, welchedurch die Vertretung der Gesellschafter für die Gesellschaft erworben werden, gemeinschaftlichesEigenthum der Gesellschafter werden. Auch von den Forderungen gilt dies und esentsteht daher nicht, wie nach dem früheren Art. 269 Abs. 2, eine solidarische Berechtigung allerGesellschafter, d. h. eine Berechtigung derart, daß jeder selbstständig die ganze Leistung fordernkann. Eine solche solidarische Berechtigung ist zwar dem neuen Recht begrifflich nicht fremd,kommt aber nur sehr selten vor (ßZ 428, 2151 B.G.B. ). Hier greift sie jedenfalls nichtPlatz, sondern eine gemeinschaftliche Berechtigung, deren Wesen im Folgenden auseinander-gesetzt wird. Werden Grundstücke oder sonstige, im Grundbuche eingetrageneRechte gemeinschaftliches Eigenthum, so wird dies im Grundbuche vermerkt (Z 48 derGrundbuchordnung).
Anm .zt. Der rechtliche Charakter dieses gemeinschaftlichen Eigenthums ist das
Eigenthum zur gesummten Hand. Das Wesen derselben haben wir bereits in Anm. 12im Exkurse zu H 122 und Anm. 17 im Exkurse zu Z 129 auseinandergesetzt. Auch haben wirdort schon die einzelnen Folgerungen daraus gezogen: wie ein Gesellschafter über seinen Antheilam Gesellschaftsvermögen und an einzelnen dazu gehörigen Gegenständen nicht verfügen darf;nicht Theilung verlangen kann; wie in Folge dessen auch ein Privatgläubiger eines Gesell-schafters die einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Gegenstände nicht pfändenkann (Z 859 Abs. 2 C.P.O.), wobei als Privatgläubiger auch ein solcher Gläubiger zu be-trachten ist, dem der einzelne Gesellschafter für eine Gesellschaftsverbindlichkeit haftet. Auchdiese Schuld ist Privatschuld des Gesellschafters insoweit die Vollstreckung in sein Privat-vermögen angestrebt wird. Nur dann kann aus einer Gesellschaftsschuld in das Gesell-schaftsvermögen gepfändet werden, wenn alle Gesellschafter verurtheilt sind (vergl. obenAnm. 12), was aber wegen einer Gesellschaftsschuld nur erfolgen kann, wenn die Voraus-setzungen einer Verurtheilung vorliegen, nicht z. B. wenn es sich um eine stille Gelegenheits-gesellschaft handelt und der Komplementär allein gehandelt hat (vergl. oben Anm. 11).
Anm .zz. Auch der Antheil des einzelnen Gesellschafters am Gesellschafts-
vermögen kann nicht von einem Privatgläubiger gepfändet werden, daja der Gesellschafter selbst auch nicht über ihn verfügen kann. Zwar ist eine solchePfändung im Z 859 C.P.O. zugelassen, aber nicht mit der Wirkung, daß der derart ge-pfändete Antheil demnächst durch Ueberweisung oder durch Veräußerung für den Gläubigerverwerthet werden könnte, daß der Gläubiger oder ein anderer an Stelle des gepfändetenGesellschafters Mitglied der Gesellschaft wird, sondern nur mit der Wirkung, welche sichaus dem H 725 B.G.B, ergiebt, d. h. mit der Wirkung, daß der Pfändungsgläubiger dieGesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann, sofern sein Schuldtitel