Exkurs zu § 342. 1025
soweit, wie die Geschäftsführungsbefugniß. Immerhin werden die allgemeinen Regeln überdie Vertretung und Vollmacht auch hier anzuwenden sein und es werden die Gesellschafterdie Vertretungsbefugniß dessen, dem sie die Führung ihrer Geschäfte nach außen anvertrauthaben, in demjenigen Umfange gegen sich gelten lassen müssen, als der Umfang derselbennach dem von ihnen gebilligten Verhalten des Vertreters nach außen erscheint. Be-schränkungen nach innen wird der Rechtsverkehr nicht ohne Weiteres gegen sich gelten zulassen brauchen (vergl. Anm. 22 zu Z 54). In diesem Sinne wird, wie nach früheremRecht, gesagt werden müssen, daß der mit der Ausführung des Unternehmens betrauteTheilnehmer für alle diejenigen Handlungen beauftragt gilt, die zur Erreichung des ge-wollten Zwecks auch nur mittelbar erforderlich sind (R.O.H. 13 S. 1).
Auch die Vertretungsbefugniß kann entzogen werden, einem Drittennach den Regeln Anm .ss.der Vollmacht (vergl. Anm. 1 zu § 53) und einem Gesellschafter nach den eben für dieGeschäftsführung gegebenen Regeln. Ist sie zusammen mit der Geschäftsführung ertheilt,so kann sie nur mit dieser entzogen werden (Z 715 B.G.B.).
Die Rechtsfolgen der Vertretungshandlungen sind, daß für die Gesellschaft Rechte Am»,«?,und gegen die Gesellschaft Verbindlichkeiten entstehen oder vielmehr für und gegen dieGesellschafter. Denn die Gesellschaft selbst ist ja nicht Trägerin von Rechten und Ver-bindlichkeiten. Ueber die Verbindlichkeiten, die solchergestalt entstehen, ist bereits obenAnm. 12 ffg. gehandelt worden. Ueber die Rechte, welche solchergestalt entstehen, soll weiterunten Anm. 22 gehandelt werden.
V. Die Beiträge der Gesellschafter, das Gcsellschaftsvcrmögcn und die Gewinn- und Verlust- Anm.s».
bcthcilignng.
1. Die Beiträge der Gesellschafter. Alle Gesellschafter haben, wenn nichts Anderes vereinbartist, gleiche Beiträge zu leisten (Z 706 B.G.B). Die Vorschrift deckt sich mit der früherendes Art. 267 und aus diesem war gefolgert worden, daß, wenn nichts Anderes vereinbartist, jeder Gesellschafter soviel beizutragen hat, als das Unternehmen erfordert. Wenn auchEinlagen gemacht sind, so sind hiernach, wenn erforderlich, auch Zuschüsse zu leisten. Nurwenn bestimmte Beiträge vereinbart sind, so ist dies die Grenze der Beitragspflicht undkein Gesellschafter kann in diesem Falle zur Erhöhung des vereinbarten Beitrages oderzur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage angehalten werden (Z 707 B.G.B.).
Der Anspruch auf Leistung von Nachschüssen, soweit ein solcher überhaupt besteht, Anm .ss.erfordert den Nachweis ihrer Nothwendigkeit und Angemessenheit, zu welchem Behufe dergeschäftsführende Gesellschafter Rechenschaft über den Stand des Geschäfts zu legen hat(O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 313 und 646), anders, wenn es sich um Rückständevereinbarter bestimmter Beiträge handelt.
Die Beiträge der Gesellschafter können in jedem Vermögensstücke bestehen. Anm .so.Sie werden gemeinschaftliches Eigenthum der Gesellschaft (Z 718 B.G.B.). Die Beiträgekönnen auch in Gebrauchsüberlassungen bestehen (§ 706 Abs. 2, Z 732, Z 733 Abs. 2 B.G.B.).Die Frage, ob Gebrauchsüberlassungen oder Dienste wirkliche Einlagen im engeren Sinnesein können, ist hier nicht prinzipiell aufzuwerfen, weil die Gelegenheitsgesellschaft nichtso, wie die o. H.G. und die stille Gesellschaft in der Weise juristisch aufgebaut ist, daß dieGesellschafter regelmäßig oder gar nothwendig eine solche Einlage leisten, welche die ziffern-mäßige Grundlage ihrer Betheiligung bildet. Aber durch Gesellschaftsvertrag kann auchdie Gelegenheitsgesellschaft so gestaltet werden; dann müssen solche Einlagen geleistetwerden, welche als solche Grundlage dienen können, nicht auch Dienste oder Gebrauchs-überlassungen (vergl. Anm. 3 im Exkurse zu ß 122).
L. Das Gcscllschaftsvermiigcn. Nach Z 718 B.G.B, werden die Beiträge der Gesellschafter Anm.Ziund die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände gemein-schaftliches Vermögen der Gesellschafter. Allein dieser Satz bedarf der Einschränkung. Indieser Allgemeinheit ist er nicht zutreffend. Die Beiträge der Gesellschafter werden nurdann gemeinschaftliches Eigenthum der Gesellschafter, wenn sie es nach den Intentionender Gesellschafter werden sollen. Nothwendig ist dies nicht, wie dies aus Z 706 Abs. 2 B.G.B,hervorgeht. Sachen, die nur zum Gebrauche übergeben werden, werden es nicht und auchStaub, Handelsgeletzbuch, VI. u. VII. Aufl. 65