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Exkurs zu § 342,
Älmn.ig. Gegen, die in Z 70g B,G.B. geregelte Geschäftsführung giebt es hiernach keine Ent-
ziehung durch die Erklärung der Gesellichafter, wohl aber kann hier durch einstweiligeVerfügung eine Entziehung stattfinden (vergl. hierüber Anm, 6 zu ß 117).
Änm.20, Jeder geschästsführende Gesellschafter kann übrigens auch seiner-
seits die Geschäftsführung niederlegen oder „kündigen") wenn ein wichtigerGrund vorliegt (Z 712 Abs. 2 V.G.B,), Näheres hierüber siehe Anm. 7 zu Z 117 H.G.B.Wenn das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Geschäftsführung eine wesentlicheAenderung des Gesellschaftsverhältnisses zur Folge hat, so sind die anderen Gesellschafterin der Lage, den Gesellschaftsvertrag auf Grund des Z 723 Abs. 1 B.G.B- zu kündigen(Protokolle der zweiten Kommission bei Haidlen zu Z 712 B.G.B.).
Älim .si. Die Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Gesellschafters be-
stimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften des B-G B. (A 713). Vergl.hierüber Näheres Anm. 5 zu Z 114, besonders über das Recht zu substituiren, über denErsatz von Aufwendungen, über die Verzinsung unbefugter Verwendungen. Zufolge derdort hervorgehobenen Pflicht zur Verzinsung von unbefugten Verwendungen des Gesell-schaftsvermögens und des dort hervorgehobenen Rechtes auf Ersatz von nothwendigen Auf-wendungen wird der Gesellschafter Gläubiger und Schuldner der Gesellschaft (hierüberunten Anm. 54 ffg.).
/.Anm .22. Bei der Geschäftsführung hat der Gesellschafter für diejenige Sorgfalt einzustehen,
welche er in eigenen Angelegenheiten aufzuwenden pflegt (Z 708 B G-B-)- Hierüber undüber die Folgen der Verletzung dieser Sorgfalt siehe Anm. 13 ffg. im Exkurse zu ß 122. MitBezug auf die Rechte und Pflichten des geschäftsführendeu Gesellschafters ist Folgendesin der Rechtsprechung angenommen worden. Jeder Geschästsführende hat die Pflicht, vonjedem erheblichen Schritte die Konsorten zu benachrichtigen (vergl. ß 666 B.G.B. ); thuter dies nicht, so kaun die Theilnahme am Verluste unter Umständen abgelehnt werden(R.O.H. 22 S. 177), nämlich wenn die unterlassene Mittheilung für den Verlust kausalwar Bolze 6 Nr. 628), ebenso wenn der Geschäftsführende durch die Verletzung dieserPflichten die Erreichung der Gesellschaftszwecke vereitelt (R.O.H. 22 S. 182). An wendie Berichterstattung zu erfolgen hat, darüber siehe unten Anm. 49. Eine Vergütung fürfeine Geschäftsführung erhält der geschäftsführende Theilnehmer mangels besonderer Ab-rede nicht; seine Auslagen erhält er ersetzt, soweit er dieselben für erforderlich haltendurfte (Z 670 B.G.B.). — Alles was ein geschäftsführender Gesellschafter in eigenemNamen, aber für die Gesellschaft erwirbt, hat er an die Gesellschaft, herauszugeben(U 713, 667 B.G.B.).
.zlnm.sz. Ein Konkurrenzverbot allgemeiner Natur besteht hier nicht. Aber es
muß jeder Gesellschafter selbstverständlich sich jeder Thätigkeit enthalten, welche dem er-strebten Gesellschaftszwecke widerstrebt (Z 705 B.G.B.), und daraus kann sich im Eiuzelfalledas Konkurrenzverbot ergeben (vergl. auch O-G. Wien bei Links Nr. 2269).
Anm. 24. 2. Die Vertretung. Im Zweifel reicht bei der bürgerlichen Gesellschaft, alsoauch bei der Gelegeuheitsgesellschaft, die Befugniß zur Vertretung so-weit, wie die Befugniß zur Geschäftsführung. Wer also in Gemäßheit derAnm. 17 u. 18 befugt ist, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen, ist auch ihr legitimirterVertreter nach außen und zwar soweit er befugt ist, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen.Aber es gilt dies nur im Zweifel. Es kann etwas Anderes vereinbart werden, und es iststets etwas vereinbart bei der sogenannten stillen Gelegenheitsgesellschaft (siehe oben Anm. 11).Hier liegt nach innen eine Gesellschaft vor, der Komplementär führt die Geschäfte der Ge-sellschaft, aber er vertritt sie nicht nach außen. Nach außen vertritt er vielmehr sich selbst.Es kann auch vereinbart werden, daß kein Gesellschafter die Gesellschaft nach außen ver-tritt, vielmehr kann zur Vertretung nach außen eine dritte Person bestellt werden. Eskann auch ein Gesellschafter und außer ihm ein Dritter zur Vertretung der Gesellschaftbestellt werden.
Anm.ss. Gleichzeitig ergiebt sich aus dem Gesagten, daß die Vertrctuugsbefuguiß keineswegs
unbcschränkbar ist, wie bei der o. H.G. Vielmehr reicht die Vertretuugsbefugniß im Zweifel