Exkurs zu § 342.
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B.G.B. ) behauptet, von Eck (Vorträge S. 84), Cosack, Bürgert. Recht II S. 371 undRehbein (B.G.B. S. 43) mit Recht abgelehnt. Durch konkrete Vereinbarung mit denGläubigern könnte dieser Erfolg erzielt werden (vergl. oben Anm. 13).
Hinzugefügt wird schließlich noch, daß, wer erst nachträglich einer Anm.is.Gelegenheitsgesellschaft beitritt, nicht für die vorher bereits eingegangenen Schulden Drittenhaftet. § 130 H.G.B, greift hier nicht Platz (O.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 678;Gründungskomitee). — Vergl. hierüber unten Anm. 74. — Wer dagegen aus derGesellschaft ausscheidet, bleibt für die während seiner Mitgliedszeit entstandenenVerbindlichkeiten haftbar.
3. Wird im Namen aller Gesellschafter gehandelt, ohne daß der Handelnde dazu befngt ist, A»m,w.so macht der Handelnde ebenfalls nur sich selbst haftbar und nur er erwirbt dem Drittengegenüber Rechte. Ist der so Handelnde ein Fremder, so greifen die HZ 179 sfg. B.G.B,über die PseudoVertretung Platz (von uns erläutert im Exkurse zu § 58). Ist es einGesellschafter, so greisen dieselben Paragraphen Platz, außerdem haftet er ja als kontra-hirender Gesellschafter. In beiden Fällen werden durch nachträgliche Genehmigung desGeschäfts die übrigen Genossen gemeinschaftlich berechtigt und solidarisch verpflichtet (H 177B.G.B.; R.O.H. 13 S. 1).
IV. Vertretung nnd Geschäftsführung.
1. Die Geschäftsführung. Nach innen steht das Recht die Geschäfte der Gesellschaft zu führen, Anm. r?.grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, sodaß für jedes Geschäft die Zu-stimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Es kann aber auch vereinbart werden, daßStimmenmehrheit entscheidet, in diesem Falle ist im Zweifel die Majorität der Stimmenmaßgebend (H 709 B.G.B.). Es kann aber auch einem oder mehreren Gesellschaftern dieGeschäftsführung durch den Gesellschaftsvertrag übertragen werden. Alsdann sind dieübrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen, und unter den geschäfts-führenden Gesellschaftern ist ebenfalls Stimmeneinhelligkeit entscheidend (Z 710B.G.B). Es kann aber endlich die Geschäftsführung allen Gesellschaftern odermehreren Gesellschaftern in der Art übertragen sein, daß jeder allein die volle Geschäfts-sührungsbefugniß har. Indessen hat doch auch in diesem Falle jeder andere geschäfts-führende Gesellschafter ein Recht des Widerspruchs, und es muß im Falle eines solchenWiderspruchs das Geschäft unterbleiben (8 711 B.G.B.).
Ueber die hier in Frage kommenden Begriffe vergl. die Erläuterung zu §Z 111 ffg-
Die Geschäftsführungsbefugniß kann jedem Gesellschafter, dem sieAnm.is.durch den Gesellschaftsvertrag übertragen ist, auch wieder entzogenwerden. Dazu gehört ein einstimmiger Beschluß oder, wenn nach dem Gesellschafts-vertrage die Mehrheit der Stimmen entscheidet, ein Mehrheitsbeschluß der übrigen Gesell-schafter, auch der nicht geschäftsführenden. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, sokann der eine dem andern die Geschäftsführungsbefugniß entziehen. Auch kann einergegen alle klebrigen die Entziehung aussprechen, aber nicht einer gegen einen von mehrerenGesellschaftern (vergl. die gleiche Auslegung bei Z 117 H.G.B.). Die Entziehung kannhier, wie im ß 117 H.G.B., nur erfolgen aus wichtigen Gründen, wozu insbesonderegrobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung gehört(8 712 B.G.B.). Ob ein Grund wichtig genug is, um die Entziehung zu rechtfertigen,entscheidet im Streitfalle der Richter. Doch ist das Urtheil desselben nur deklaratorisch.
Denn die Entziehung erfolgt hier, anders als im § 117 H.G.B., nicht durch gerichtlicheEntscheidung, sondern durch die Entziehnngserklärung. In dringenden Fällen kann durcheinstweilige Verfügung provisorisch geholfen werden. Bon der Entziehungsbefugniß des§ 117 H.G.B, wesentlich verschieden ist die vorlegende auch noch dadurch, daß sich dieerstere gegen jede Art von Geschäftsführung, sie mag auf Gesetz oder auf Vertrag be-ruhen, richtet, die vorliegende dagegen nur gegen diejenige Ordnung der Geschäftsführung,welche ans dem Gcscllschaftsvcrtrage über den § 709 B.G.B, hinaus beruht. Fällt inFolge dieser Entziehung diese singulare Ordnung der Geschäftsführung fort, so greift dieRegel des § 709 B.G.B. Platz (Motive II S. 605).