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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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1Q22 Exkurs zu Z 342.

Motive, daß zur Beschaffung eines gegen alle Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels in derRegel die Klage gegen den geschäftsführenden Gesellschafter ausreichen werde; vielmehrsind die Gesellschafter Partei im Gesellschaftsprozesse; alle Gesellschafter, nicht bloßder geschäftsführende, müssen verklagt werden. (So auch Cosack, Bürger. Gecht II S. 372).Daß es gerade ein Urtheil sein müßte, ist nicht zu erfordern. Jedenfalls aber sind dieetwa ergehenden mehreren Urtheile nur durch ihre Kombination wirksam. Danach könnenin demselben Prozesse die Gesellschafter auch ans der sie treffenden persönlichen Ver-pflichtung für die Gesellschaftsschulden verklagt und vernrtheilt werden. Doch hat diesmit der vorliegenden Frage nichts zu thun und wird in Folgendem erörtert werden.

Anm.iz. Außerdem haften nämlich, wenn es sich um untheilbare Leistungen handelt, für die

entstehenden Gesellschaftsschulden alle Gesellschafter solidarisch für Erfüllung der Gesellschafts-schuld (Z 431 B.G.B.). Ebenso haften alle Gesellschafter im Zweifel solidarisch für die Befrie-digung der Gesellschaftsgläubiger, wenn es sich um Vertragsverbindlichkeiten handelt, auch wenndiese theilbare Leistungen betreffen (Z 427 B.G.B.). Durch Vertrag mit dem Gläubiger kannallerdings auch ausgemacht werden, daß nur das Gesellschaftsvermögen haften soll (R.G.12 S. 229). Für sonstige Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die einzelnen Gesell-schafter so, wie sich dies aus den einzelnen Schuldverhältnissen ergiebt. Bei der Geschäfts-führung ohne Auftrag liegt zu einer solidarischen Verbindlichkeit kein Anlaß vor, deshalbhaften die einzelnen Gesellschafter hier nur nach Kopftheilen (H 42l> B.G.B. ); bei ungerecht-fertigter Bereicherung reicht die Haftung jedes Gesellschafters soweit, wie seine Bereicherunggeht (Z 812 B.G.B.). Soweit der einzelne Gesellschafter auf Grund seiner Gescllschafts-haftnng in die Lage kommt, eine Gesellschaftsschnld zu bezahlen, hat er einen Regreß-anspruch gegen die Gesellschaft und die anderen Gesellschafter (vergl. unten Anm. 54).Bei außerkontraktlichem Schaden ist für die Haftung der Gesellschaft und der Ge-sellschafter Folgendes zu bemerken. Soweit Z 278 B.G.B. Platz greift, soweit es sich alsoum Erfüllung von Verbindlichkeiten handelt, ist ein hierbei vorgekommenes Versehen desGescllschaftsvertreters natürlich auch von den Gesellschaftern zu vertreten. Dies hat mit derLehre von den unerlaubten Handlungen nichts zu thun. Wird aber darüber hinaus eineunerlaubte Handlung von demjenigen, der die Geschäfte der Gesellschaft führt, begangenund dadurch ein Schaden angerichtet, so haftet die Gesellschaft als solche, d. h. das Gesell-schaftsvermögen für diese Folgen nicht. Die Gesellschaft als solche ist nicht deliktsfähig.Z 31 B.G.B, bezieht sich nur auf rechtsfähige Vereine, und auch das, was für die o. H.G.gilt (vergl. Anm. 2 zu Z 126) kann hier entsprechend nicht angewendet werden, weil diebürgerliche Gesellschaft jenen Grad von Parteifähigkeit und juristischer Selbststündigkeitnicht hat, wie die o. H.G. (So auch Cosack, Bürgert. Recht II S. 372.) Die bürgerlicheGesellschaft ist überhaupt nicht parteifähig, nur ein selbstständiges Gesellschafts-vermögen ist vorhanden. Im Rechtsverkehr gehandelt wird nicht im Namen derGesellschaft, sondern der Gesellschafter, also wird auch nicht im Namen der Ge-sellschaft gesündigt. Bei der bürgerlichen Gesellschaft und demgemäß auch bei der Ge-legenheitsgcsellschaft haften daher nur die Gesellschafter, und zwar derjenige von ihnen, welcher dieunerlaubte Handlung begangen hat, nach Z 823 B.G.B., außerdem aber auch die übrigennach ß 831 B.G.B., diese jedoch mit der jedem Gesellschafter einzeln, aus den bei ihmvorliegenden, besonderen Umständen zustehenden Einrede, daß er bei der Auswahl dienöthige Sorgfalt beobachtet oder die Beobachtung derselben den Schaden doch nicht ver-hütet hätte. Hier wird z. B. in Betracht kommen, daß die Bestellung des Vertreters aufMajoritätsbeschluß beruht, der einzelne Gesellschafter aber dagegen gestimmt hat. Aberalles das ist nur Sache der einzelnen Gesellschafter; wenn sie alle vernrtheilt sind, so kannallerdings die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen erfolgen, obwohl es sichnicht um eine Gesellschaftsschuld handelt (vergl. oben Anm. 12). Wohl aber haften diemehreren Gesellschafter, und zwar solidarisch (Z 84V B.G.B.).

Anm.u. Diese Grundsätze über die Haftung können auch durch den Gesell-

schaftsvertrag nicht dahin abgeändert werden, daß nur das Gesellschafts-vcrm ögen haften solle. Diese Abändernngsmöglichkcit wird von Planck (Anm. 2 Ii zu § 54