Exkurs zu § 342, 1021
III. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft nach anszen. Am».10.
Die Gelegenheitsgesellschaft kann, wie überhaupt die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts,in Bezug auf ihr Auftreten im Rechtsverkehr verschiedenartig gestaltet sein. Die Gesellschaftkann so gestaltet sein, daß nach außen überhaupt keine Gesellschaft auftritt, sondern nur einEinzelner in seinem Namen, also wie bei der stillen Gesellschaft. Man kann dies eine stilleGelegenheitsgesellschaft nennen. Oder das Verhältniß kann so gestaltet werden, wie bei der0. H.G. , d. h. es kann die Gesellschaft nach außen als solche auftreten, man kann das eineoffene Gelegenheitsgesellschaft nennen.
1. Die stille Gelegenheitsgescllschast. Sie ist im Verkehrsleben sehr häufig. Daß sie auch Anm. 11.nach dem B.G.B., obwohl sie von diesem nicht erwähnt ist, möglich ist, ergiebt sich daraus,
daß auch die gleichartig konstruirte stille Gesellschaft von den neuen Gesetzbüchern alswirkliche Gesellschaft aufgefaßt wird (vergl. Denkschrift S. 183).
Bei der stillen Gelegenheitsgesellschaft tritt lediglich der Komplementär im Rechts-verkehr auf. Er allein wird aus den geschlossenen Rechtsgeschäften berechtigt und ver-pflichtet. Im Art. 269 des alten H.G.B, war dieses Verhältniß ausdrücklich betont. Inwelcher Weise die so entstandenen Rechte und Pflichten den anderen Gesellschaftern zuGute kommen oder zur Last fallen, richtet sich nach dem Verhältnisse der Gesellschafternach innen (hierüber unten Anm. 37 ffg.). Gesellschaftseigenthum werden die so entstandenenRechte nur durch besondere Jnformirung, zu welcher allerdings der offene Gesellichafter ver-pflichtet ist. Der Gläubiger kann sich aber an das Gesellschaftsvermögen nicht halten, weilihm die Gesellschaft als solche nicht entgegengetreten ist oder vielmehr die Gesellschafter alssolche nicht entgegengetreten sind (vergl. Cosack, Bürgert. Recht II S. 371). Würde erdaher Gegenstände pfänden, die zum Gesellschaftsvermögen gehören, so könnte, wie gegenjeden Privatgläubiger eines Gesellschafters, gegen diese Pfändung von den übrigen Gesell-schaftern auf Grund ihres Gesammtvermögens Jnterventionsklage erhoben werden (vergl.unten Anm. 12). Auch die nachträgliche Genehmigung durch die übrigen Genossen hatnicht die Wirkung, daß eine gemeinsame Berechtigung oder eine Gesammtverpflichtungentsteht (R.O.H. 9 S. 282). Für Deliktshaftung gilt das zu Anm. 13 Gesagte.
2. Bei der offenen Gelegenheitsgesellschaft wird im Namen aller Gesellschafter gehandelt, sei Am», es.es, daß die Gesellschafter gemeinsam handeln, oder daß ein gemeinsamer Vertreter für sieauftritt, z. B. ein zur Vertretung befugter Gesellschafter (inwiefern er dazu befugt ist,darüber siehe unten Anni. 24). Die so entstandenen Verbindlichkeiten belasten zunächst dasGesellschaftsvermögen. Das ist im B.G.B, zwar nicht gesagt, aber als selbstverständlichvorausgesetzt. Im Z 736 C.P.O. ist nunmehr hinzugefügt, daß zur Zwangsvollstreckung
in das Gesellschaftsvermögen ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urtheil erforderlichist. Nach dem Wortlaut kann es zweifelhaft sein, ob sich dieses Urtheil auf eine Gesell-schaftsschuld beziehen muß. Der Zweifel wird aber durch die Motive zu Z 736 (Entw.H 670 b) gelöst, indem sie sagen: „Die Vorschrift gilt nicht nur für die Zwangsvollstreckungwegen einer Gesellschaftsschuld, sondern auch wegen jeder sonstigen Verbindlichkeit, fürwelche die Gesellschafter als Gesammtschuldner haften". (So auch Planck Anm. 2 zu ß 719B.G B. unter Hinweis auf die Verhandlungen der zweiten Kommission, in welchen einAntrag, den Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen nur wegen Gesellschaftsschuldeu zuzu-lassen, abgelehnt worden ist; anders Cosack Bürger!. Recht II S. 372.) Aber dann mußman das auch ausdehnen auf den Fall, wo mehrere Gesellschafter, jeder wegen einer an-deren Verbindlichkeit, verurtheilt sind. Denn zweifelhaft kann nur sein, ob es nothwendig ist,daß das Urtheil wegen einer Gesellschaftsschuld (auf Zahlung aus dem Gesellschaftsvermögen)ergangen ist. Mit der Verneinung dieser Frage wird die Nothwendigkeit des inneren Zu-sammenhanges des Judikats mit dem Pfändüngsgegenstande, das Erforderniß der Zugehörig-keit beider zum Gesellschaftsvermögen, als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung geleugnet,und damit ist nicht bloß denjenigen Gläubigern, welchen die Gesellschafter als Gesammt-schuldner, sondern allen, denen überhaupt die Gesellschafter haften, der Weg zum Zu-griffe auf das Gesellschaftsvermögen geebnet, wofern sie nur vollstreckbare Titel gcgeu alleGesellschafter erwirkt haben. Unrichtig aber ist die weitere Bemerkung der gedachten