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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Exkurs zu Z 342.

vor (Vereinigung zu Agenturgeschäften; O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 344). Wennaber eine gemeinsame Firma nicht geführt wird, so liegt, so lauge es an der gemeinsamen.Firma fehlt, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, auch wenn es Handelsgeschäste nachZ 1 sind, welche den Gegenstand des Gewerbes bilden. Allein wenn das Unternehmennach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, so fällt es unterZ ch unterliegt dem Eintragungszwang, und die Gesellschaft wird durch Eintragung eine o. H.G.Dasselbe ist auch dann der Fall, wenn der Gegenstand des Gewerbes nicht unter S 1 fällt,sondern anderer Art ist, sofern es nur nach Art und Umfang einen kaufmännischen Betrieberfordert (vergl. Anm. 12 zu Z 105).

Die Grenze zwischen den einzelnen Handelsgeschäften und dem Ge-werbebetrieb ist im einzelnen Falle schwierig. Als genügend bestimmt undnicht in den Bereich eines Gewerbebetriebes übergehend bezeichnet Hahn (ß 4 zu Art. 266)die Bereinigung zu Armeelieferungen in einem bestimmten Kriege, als gemeinschaftlichesGewerbe dagegen und deshalb aus dem Rahmen der Gelegenheitsgesellschaft heraustretendbezeichnet das Reichsgericht den Fall, wo ein Genosse dem andern ein Patent abtrat undder Cessionar sich verpflichtete, dasselbe in einer Fabrikeiurichtung auszunutzen, den Gewinngleichmäßig zu theilen, das Geschäft sollte 15 Jahre betrieben werden (Bolze 4 Nr. 734,vergl. auch O.G. Wien bei Adler und Clemens Nr. 1387). Ebenso ist keine Gelegen-heitsgesellschaft eine Vereinigung zur Abschließung von Börsengeschäften überhaupt (R.O.H.17 S. 333). Die Vereinigung zum Spielen eines Looses ist eine Gelegenheitsgesellschaft.

Anm. 5. Indessen wird eine Gelegenheitsgesellschaft dadurch nicht ausgeschlossen, daß der mit

der Ausführung betraute Theilnehmer zugleich ein gleichartiges dauerndes Gewerbe füreigene Rechnung betreibt, vorausgesetzt, daß die Beiträge der einzelnen Theilnehmer sichnicht als Einlage zu dem ganzen Gewerbe darstellen (R.O.H. 3 S. 162).

Anm. s. Die Geschäfte, zu denen die Vereinigung erfolgt, brauchen nach

dem neuen Recht nicht Handelsgeschäfte zu sein. Doch ist das Handelsrechtim Allgemeinen nur dann interessirt, wenn es Handelsgeschäfte sind (vergl. oben Anm. 1).

Anm. 7. 4, Erforderlich ist es ferner, daß die Gesellschaft keine kaufmännische Firma führt. Sonstgilt sie für den Verkehr als o. H.G. (R.O.H. 14 S. 237). Der Umstand, daß die Ge-sellschafter kein Gewerbe betreiben, die Vereinigung vielmehr nur zu einzelnen Handels-geschäften erfolgt ist, würde dem Verkehr gegenüber nicht Stich halten (vergl. Anm. 15 zu§ 123).

Anm. 8. 5 Die so gebildete Gesellschaft besitzt keine Pnrtcifähigkcit, weder im Rechtsverkehr, noch imProzesse. Lediglich die einzelnen Gesellschafter werden berechtigt und verpflichtet, und nurwenn im Namen der Gesellschafter gehandelt wird. Die Gesellschafter können daher auch nichtim Prozesse als Zeugen vernommen werden (vergl. auch Planck Anm. 2 Vordem, vor ß 705B.G.B. ). Unter einander stehen sich alle Socien als Berechtigte und Ver-pflichtete gegenüber. Jeder Socius ist allen anderen gegenüber verpflichtet, seine gesell-schaftlichen Pflichten zu erfüllen, und jeder Socius kann daher von seinen Sociendie Erfüllung dieser Verpflichtungen vcrlangen, natürlich nur so, daß der Ver-pflichtete sie an die Gesammtheit der Gesellschafter zu erfüllen hat (Planck Anm. 2b zuZ 705 B.G.B.). Das gilt insbesondere von den Beiträgen, ferner von den Rechenschafts-pflichten nach ZZ 713, 666 B.G.B. Vergl. weiter unten.

Anm. o. ix Die Form des Gcscllschaftsvertragcs.

Der frühere Art. 266 befreite den Vertrag, durch welchen eine Gelegcnheitsgesellschaftgeschlossen wurde, ausdrücklich von allen Förmlichkeiten. Diese Vorschrift ist jetzt nicht nöthig,da schon das bürgerliche Recht das Prinzip der Formfreiheit statnirt. Allerdings gelten jetztauch die Ausnahmen des bürgerlichen Rechts. So ist z. B. ein Gelegenheitsgesellschasts-vertrag, durch welchen sich Jemand verpflichtet, in die Gesellschaft ein Grundstück einzubringen,nur in gerichtlicher oder notarieller Form giltig, es sei denn, daß die Auflassung erfolgt,oder daß der Vertrag auch ohne diese Einlageverpflichtung geschlossen worden wäre (HZ 313,133 B.G.B. ). Abgesehen aber von den Ausnahmen gilt Formfreiheit und in Folge dessenkann die Gelegenheitsgesellschaft auch stillschweigend geschlossen werden.