36 —
Jahrhunderts zu einer Klasse, den sog. „Possessionshauern",welche von den Fabriken so wenig getrennt werden durften,wie die Ackerbau treibenden Bauern vom Lande h Indemdie Staatsbauern durch Zuschreibung an eine Fabrik vonihrem bisherigen Niveau herabgedrückt wurden, stiegenzweifelsohne die der Gutsherrschaft entlaufenen Leibeigenendurch Aufnahme in den Fabrikarbeiterstand 2 . Der besteBeweis hierfür sind die steten Reklamationen des Adels wegenAufnahme von Läuflingen in den Fabriken. Hier wie obenbei den gutsherrlichen Fabriken hob also die gewerblicheArbeit über die tiefste Stufe der Unfreiheit empor.
In der That behielt sich der Staat, indem er nichtadligenFabrikanten das Recht, Leibeigene zu besitzen, zugestand, dieRegulierung auch des Arbeitsverhältnisses vor. Die Posses-sionsbauern betrachteten sich niemals als Leibeigene derFabrikanten, sondern waren vielmehr, entsprechend ihrem über-wiegenden Ursprung aus den Staatsbauern, der Meinung: „derZar verkauft keine Leute". Dem entsprach die Stellung derFabrikanten als halber Beamten. Sie hatten die Arbeiterzur Fabrikarbeit erhalten und durften sie nicht zu andererArbeit, auch nicht gegen Obrok, bei Dritten beschäftigen.Auch regelte der Staat die Arbeitszeit und die Arbeitslöhne,wenigstens als Oberinstanz. In anderen Fällen findet sichdirekte Lohnfestsetzung durch die Behörden in Periodenvon 5 bis 10 Jahren. Die Versendung widerspenstigerLeibeigenen nach Sibirien , welche der ländliche Guts-herr aus eigner Macht vornehmen konnte, bedurfte beiPossessionsbauern der Bestätigung des Manufakturkollegs,welches die gelernte Arbeitskraft des Fabrikarbeiters als wert-vollen staatlichen Besitz ansah. Die Frage der Arbeitslosig-
1 Vergl. über diese Arbeiterklassen aufser Semjewski den Auf-satz im Europäisch.en Boten 1878, Oktober S. 615 ff. und NovemberS. 153 ff. Der Ausdruck „Bauer" bezeichnet im Russischen bekanntlichnicht einen Beruf, sondern die rechtliche Eigenschaft des Unfreien odergewesenen Unfreien.
2 Dieser Ansicht ist auch Semjewski a. a. 0. S. 405, 411.