keit existierte für diese Klasse von Arbeitern nicht, da derFabrikant die Produktion nicht einschränken durfte. Zu-dem befahl der Staat die Landausstattung der Arbeiter.
Die Rechte dieser Fabrikarbeiter waren geschützt durchein wiederholt mit Erfolg ausgeübtes Beschwerderecht 1 andie Behörde. Das Manufakturkolleg, später Kommerzkolleg,sollte auf Grund eines mündlichen Verfahrens entscheiden.
Aus dem Subordinationsverhältnis gegenüber dem Staat,in dem sich Fabrikanten wie Arbeiter befanden, ergaben sichstrenge Strikeverbote, wie sie noch heute als Nachwirkungälterer Statusverhältnisse in Rufsland bestehen. Gegen Arbeiter-bewegungen wurde allgemein mit Militär eingeschritten; dieSchuldigen wurden der Knute unterworfen, und zwar in Anwesen-heit ihrer Kameraden. 1752 wurde in den Eisenwerken des Uralbei einer derartigen Gelegenheit eine förmliche Schlacht ge-liefert, bei der 9 Offiziere und 188 Soldaten verwundet wurden 2 .Aber gerade die Möglichkeit kräftiger Strikebewegung beweisteine günstigere Lage dieser dem Staate direkt unterstehen-den Arbeiter gegenüber den durch Vermittlung des Gutsherrnmit dem Staate verbundenen Leibeigenen. Die gleiche Be-deutung hat es, wenn das Manufakturkolleg „Neigung zurAnarchie" als einen „vor alters her charakteristischen Zugder Possessionsbauern" bezeichnet 8 — bei den gedrückterenGutsleibeignen ist von solcher Neigung nie die Rede.
Verhältnismäfsig günstige Verhältnisse ergeben sich auchaus zahlreichen Bestimmungen hinsichtlich der Arbeitszeit,welche meist im Interesse ihrer Verlängerung erlassen wurden.Solange man nicht gezwungen war, kostbare Maschinen zuamortisieren, war, wie im Westen, der Arbeitstag durch dasTageslicht begrenzt; nach Erisman betrug die durchschnitt-liche Arbeitszeit 10—12 Stunden, wonach eine erhebliche