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Volkswirtschaftliche Studien aus Rußland / von Gerhart v. Schulze-Gävernitz
Entstehung
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Weberei, die Kratzenfabrikation, die Herstellung von Jacquard-karten u. s. w. liegen vor.

Nicht minder wichtig aber ist die Überlegenheit der pol-nischen Industrie über die russische in Rücksicht auf denKredit. Eine Anzahl polnischer Fabriken sind Filialendeutscher Häuser und nehmen an allen Vorteilen der deutschenKreditorganisation teil. Aber auch die selbständigen FirmenPolens sind denen Moskaus Uberlegen, zunächst durch dieExistenz eines westeuropäischen Hypothekarrechtes, welchesin Rufsland fehlt 1 . Daher ist das Kapital und damit die An-lage der Fabriken billiger und die Beschaffung von Maschinenleichter. Der Ersatz veralteter Maschinen vollzieht sich inPolen schneller als in Rufsland. Die Moskauer Fabriken sindmeist gezwungen, um das teuere Anlagekapital zu verzinsen,Tag und Nacht zu arbeiten; in den polnischen Fabriken da-gegen kann man wegen der gröfseren Billigkeit des Kapitalsdie qualitativ wenig erfreuliche Nachtarbeit vermeiden. Diebilligeren Anlagekosten ermöglichen ferner der polnischen In-dustrie, die Konjunkturen des Marktes schneller auszunutzen.In wenigen Monaten, sagt Janschull, werden in Polen Fabrikenerbaut und in Betrieb gesetzt, deren Anlage in Moskau Jahre

1 Das russische Pfandrecht an Immobilien war bis in dieses Jahr-hundert Faustpfand mit Eigentumsübergang an den Gläubiger im Falleder Nichteinhaltung des Zahlungstermins. Seitdem hat man eine Ver-pfändung entwickelt, bei welcher der Besitz zwar beim Schuldner bleibt,jedoch über das Gut ein Veräufserungs- und Verpfändungsverbot ver-hängt wird. Das Gut haftet nur, so lange es Eigentum des Schuldnersist. Dieser ist daher an Händen und Füfsen gebunden und kann eineneue Schuld auf das Gut nur aufnehmen, wenn er die alte tilgt. DieFeststellung, dafs ein Grundstück bislang unverpfändet, d. h. von einemöffentlichen Veräufserungsverbot nicht betroffen ist, ist umständlichund unsicher, daher der Kredit auf Immobilien teuer. Vergl. Pobe-donosceff, Kurs des russischen Civilrechts. Teil I. Thatsächlichbefindet sich der Immobiliarkredit in der Hand von öffentlich privile-gierten Banken, welche den Grund und Boden und das Gebäude, nichtaber die Maschinen beleihen und für Industriezwecke wenig in Be-tracht kommen. Die polnische Hypothekenordnung stammt aus derZeit Alexanders I. und beruht auf deutschen Rechtsgedanken.