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Volkswirtschaftliche Studien aus Rußland / von Gerhart v. Schulze-Gävernitz
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2 la Majorität aller auf der Gemeindeversammlung stimm-berechtigten Bauern und bestätigt vom Gouvernementskollegiumfür bäuerliche Angelegenheiten. Wenn der Wert des zur Ver-äufserung gelangenden Grundstücks 500 Rubel übersteigt, soist zum Verkauf erforderlich die Genehmigung desMinisters des Innern, erteilt im Einverständnis mit demFinanzminister, und in den Fällen der Veräufserung vonGrundstücken zu bergbaulichen Zwecken auch im Ein-verständnis mit dem Minister der Reichsdomänen.

§ 2. Die Grundstücke des Bauernlandes, welche voneinzelnen Bauern erworben sind, oder in erblicherNutzung der einzelnen Höfe sich befinden, dürfen im Wegeder Schenkung und des Verkaufs sowohl des freiwilligenals auch des zwangsweisen wegen Rückständen in Ablösungs-zahlungen (Ablösungsordnung § 133138) nur an Per-sonen, welche zu einer Landgemeinde gehörenoder bei dieser Gelegenheit in eine Gemeinde eintreten wer-den, veräufsert werden.

§ 3. Den bäuerlichen Gemeinden und den einzelnenBauern wird verboten, das Bauernland mit Hypothekenzu Gunsten von Privatpersonen oder Privatinstituten zu be-lasten, selbst wenn das auf diesem Lande lastendeAblösungsdarlehn bereits getilgt ist. Der Verkaufsolchen Landes im Exekutionswege auf Grund gerichtlicherUrteile ist zulässig, nur wenn es sich um Forderungen ausPfandbriefen handelt, welche in der Zeit vor der Veröffent-lichung dieses Gesetzes in gesetzlich vorgeschriebener Weiseausgegeben worden sind.

b) Eine andere wichtige Unterscheidung innerhalb desNadjellandes ist die nach der Person seines früherenEigentümers. Die Bauern zerfallen danach in zwei grofseKlassen, Staatsbauern und Gutsbauern, deren Land-ausstattung durch die Befreiungsgesetzgebung folgende Ziffernergeben: