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Gleichviel, ob Gemeindebesitz oder Einzelbesitz, so ist derEigentümer des Bauernlandes weitgehenden Beschränkungender Verfligungsfreiheit unterworfen. Zwar fehlen derartige Be-schränkungen in der Befreiungsgesetzgebung des Jahres 1861.Im Gegenteil bestimmt Art. 33 des allgemeinen Befreiungs-gesetzes, dafs jeder Bauer unbewegliches Eigentum erwerbenund dasselbe wie jeder andere Eigentümer frei veräufsernund verpfänden darf. Art. 37 rechnet zu diesem Eigentumausdrücklich das Nadjelland, sobald die Ablösungsschuld ge-tilgt sei; hierzu gehört z. B. auch dasjenige Nadjelland,welches auf Grund von Art. 165 der Ablösungsordnung, unterTilgung der auf dem betreffenden Landanteil ruhenden Ab-lösungsschuld, von einzelnen Gemeindegenossen aus dem Ge-meindebesitz ausgeschieden worden ist.
Praktisch war diese gesetzliche Verfügungsfreiheitnicht, so lange das Bauernland noch von Ablösungs-zahlungen überlastet und der Landbesitz weniger ein Rechtals eine Pflicht war. Thatsächlich war das Nadjelland un-veräufserlich und unverpfändbar. Die Verfügungsfreiheit be-zog sich in praxi nur auf dasjenige Land, welches aufserhalbdes Nadjels von dem Bauern freihändig erworben und alsovon Ablösungsverpflichtungen frei war 1 .
Als Ende der achtziger Jahre die Ablösung Fortschrittemachte, und insbesondere einzelne kräftigere Bauern ihrenLandanteil auf Grund von Art. 165 cit. freizukaufen anfingen,wäre die gesetzlich anerkannte Verfügungsfreiheit praktischgeworden. Damals jedoch wurde der bisherige thatsächlicheZustand der Unveräufserlichkeit gesetzlich festgelegt. Ichgebe die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes vom14. Dez. 1893 im Wortlaut wieder:
§ 1. Der Verkauf von Bauernland durch ganze Ge-meinden wird nicht anders zugelassen, als auf Grund einesbesonderen Gemeindebeschlusses, gefafst mit nicht weniger als
1 Näheres vergleiche „Ökonomische Rundschau". Brscheski.Juli 1898. S. 55/56.