Ferner ist zu bedenken, dafs der Mangel an festenIndividualrechten den energischen Mann geradezu zum Wucherhinführt. Da der Gemeindebesitz den wohlhabenden Bauernverhindert, durch Kauf seinen Betrieb auf dem Bauernlande zuvergröfsern, so ist er gezwungen, auf dem Wege des Not-darlehns seine Wirtschaft auszudehnen und die ärmeren Genossenzu unterjochen. Jedoch hören die letzteren in dem Mafseauf, Objekte des Wuchers zu sein, als sie die eigne Wirtschaftaufgeben und reine Tagelöhner werden. Ihnen mufs auch derWucherer den üblichen Geldlohn zahlen.
G. Agrare Gesetzgebung.
Welche Stellung nimmt der Staat zu der geschildertenEntwicklung ein ? Bis Anfang der neunziger Jahre gar keine;bis dahin besafs die Gemeinde vollste Autonomie. Nicht zuUnrecht sagte man: der Bauer habe durch die Bauernbefrei-ung einen neuen Herrn erhalten, der über Person und Besitzmit ebensolcher Freiheit verfüge, wie der alte, die Gemeinde 1 .
Die Gemeinde bestimmt das Feldsystem, den Zeitpunktder einzelnen Feldarbeiten; sie vermietet Steuerrückständlernach auswärts, giebt oder verweigert den Pafs, ohne welchender Einzelne die Gemeinde nicht verlassen darf; sie hat dasRecht, ihre Mitglieder der Prügelstrafe zu unterwerfen. DieGemeinde hat volle Verfügungsfreiheit über das Land imVerhältniss zum Gemeindemitglied: sie kann mit 2 /a Mehrheiteine allgemeine Umteilung beschliefsen und dabei den Mafs-stab beliebig festsetzen, nach dem verteilt werden soll; siekann aber auch ohne allgemeine Umteilung die Landanteileeinzelner Mitglieder kürzen und damit die anderer vergröfsern.Steuerrückständlern pflegt sie allen Landbesitz ohne weiteres
sagt das englische Blaubuch Nr. 254 über russische Landwirtschaft,dafs in den „jüdischen Provinzen" Rufslands der Zinsfufs niederer seiwegen gröfserer Konkurrenz des Anleihekapitals.
1 Bei den Staatsbauern übte zur Zeit der Leibeigenschaft eine
weitgehende Aufsicht ein lokaler Staatsbeamter, der Kreishauptmann.