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zu nehmen h Rechtfertigung dieser weitgehenden Befugnisse :Sie haftet für Steuern und Ablösungszahlungen mit Solidarhaft,ist aber völlig frei in der Art und Weise, wie sie die Steuernaufbringt. An der Grenze der Gemeinde macht selbst dasCivilrecht halt, indem für die Beziehungen der Genossenuntereinander das Gewohnheitsrecht gilt, dessen Träger dieGemeinde ist. Dies die Gemeinde, wie sie die Befreiungs-gesetzgebung hinterliefs : ein kulturloser, vielköpfiger, Einflüfsenaller Art, besonders dem des Branntweins unterliegenderHerr.
Da die Urheber der Bauernreform keineswegs unbedingteAnhänger des Gemeindebesitzes waren, vielmehr ihm ausfiskalen Gesichtspunkten so weitgehende Konzessionen machten,so sah die Befreiungsgesetzgebung folgende Wege für denÜbergang zum Privateigentum vor:
1. Ganze Gemeinden können mit 2 13 Mehrheit den Über-gang zum Privateigentum beschliefsen.
2. Einzelne Gemeindemitglieder können Aussonderungihres Landanteils zu Privateigentum jederzeit vei - -langen, sobald die Gemeinde die Ablösungsschuld be-zahlt hat. Art. 36 des allgemeinen Gesetzes.
3. Einzelne Gutsbauern können, schon ehe die Ablösungs-schuld der Gemeinde bezahlt ist, zu Privateigentumausscheiden:
a) mit Zustimmung der Gemeinde. Art. 165 a derAblösungsordnung;
b) auch ohne Zustimmung der Gemeinde, wenn sie denvollen Betrag der auf ihrem Landanteil ruhendenAblösungsschuld der lokalen Regierungskasse ein-zahlen. Art. 165 b der Ablösungsordnung.
4. Einzelne Staatsbauern können zu Privateigentum aus-scheiden mit Zustimmung einer 2 /a Mehrheit der Ge-meinde. Art. 15 des Gesetzes über die Staatsbauern.
1 Brscheski, Ökonomische Rundschau, Juli 1898, S. 14. Jan. 1898,S. 72.
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