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Volkswirtschaftliche Studien aus Rußland / von Gerhart v. Schulze-Gävernitz
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Obgleich die unter dem Vorsitz von Walujeff tagendeKommission in den siebziger Jahren weitere Erleichterungenfür den Ubergang zum Privateigentum empfahl, so blieb bis /)

1893 die Gesetzgebung in dieser Frage unverändert. That-sächlich waren auf dem Boden dieser Bestimmungen die Fort-schritte des Privateigentums geringfügig. Der Übergang ganzerGemeinden zum Privateigentum scheiterte an der verlangten2 /s Mehrheit, sowie den Schwierigkeiten der Vermessung, derenKosten und Technik den Bauern unzugänglich waren. DaGemeinden, welche ihre Ablösungsschuld bezahlt hatten, langeZeit nicht vorhanden waren, so war die zweitangeführte Be-stimmung unpraktisch. Das Ausscheiden einzelner Gemeinde-mitglieder vor völliger Tilgung der Ablösungsschuld scheitertean der geforderten Zustimmung der Gemeinden, welche natür-lich ihre zahlungsfähigsten Glieder nicht loslassen wollten.

So blieb nur der Ausweg des Art. 165 b. In dem Mafse,als die Ablösungsschuld sich verminderte und der Wert des ^

Landes stieg, vermehrten sich die Fälle, in denen auf Grundder angeführten gesetzlichen Bestimmung einzelne Bauern ausdem Gemeindebesitz ausschieden. Es waren dies in ersterLinie wohlhabende Wirte, welche sich in Besitz des steigendenGrundwertes setzen und der Solidarhaft für Steuern sichentziehen wollten, daneben aber auch arme Bauern, welchevon dritter Seite das Geld zum Loskauf ihres Landanteilserhielten und den ausgeschiedenen Landanteil sofort an dieDarlehngeber veräufserten. Unter den letzteren traten Land-wirte und Industrielle auf, welche das gekaufte Land pro-duktiv verwandten, häufig aber auch Schnapswirte und ähn-liche Elemente, die sich auf diesem Wege als Ausbeuter indie Gemeinde einnisteten. Übrigens hat der Bauernstand alssolcher durch diese Verschiebungen an Landbesitz keineswegsverloren ; denn auch die Käufer waren meistenteils bäuerlichenStandes und aufserdem dehnte sich der Bauer, wie wir sahen, a

auf dem Boden des Gutslandes durch Kauf mächtig aus.

Während seit der Bauernreform die agrare Gesetzgebungvöllig geruht hatte, begann mit dem Gesetz vom 12. Juni 1889eine Reihe wichtiger gesetzgeberischer Akte. Das genannte