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1. Dem bestehenden Rechtszustand allein entsprach dieRückkehr zur Silbercirkulation— ein Satz von Wichtigkeitgegenüber den Vorwürfen der Devalvation, welche der Wäh-rungsreform Rufslands mehr vom Inlande als vom Auslandegemacht worden sind.
Grundlage des russischen Währungsrechtes bis in dieGegenwart war der Ukas vom 20. Juni 1810, welcher denSilber rubel schuf, die während des Jahrhunderts in ihremFeingehalt unverändert gebliebene, eigentliche Währungsmünze 2 .Der genannte Ukas befahl zugleich, dafs alle auf Geldsummenlautenden Abmachungen nur in Silberrubeln abgeschlossenwerden sollten.
Thatsächlich cirkulierten damals stark entwertete Assig-naten, welche zunächst keinen Zwangskurs hatten und solchenerst mit Einführung des Kurswertzwangskurses durch Ukasvom 9. April 1812 erhielten. Mit Recht bemerkt A. Mikla-schefski 8 , dafs damals, nicht erst 1889 die Devalvation ein-trat. Die Regierung nahm ihre Assignaten nur mehr zu starkherabgesetztem Kurse in Zahlung, d. b. sie repudiierte ihreeigenen Schuldversprechen.
Kanlcrin, der bekannte Finanzminister Nikolaus' I.1823—44, acceptierte diesen Zustand. Hatte bisher die Re-gierung von Zeit zu Zeit den Kurs festgesetzt, zu dem sieihre Assignaten in Zahlung nahm, so legte Kankrin diesenKurs dauernd fest, und zwar auf 1 Rubel Silber gleich 8,50Rubel Assignaten (Manifest vom 1. Juli 1839).
Zugleich aber tbat Kankrin einen wichtigen Schritt vor-wärts. Sein Vorgänger im Finanzministerium, Graf Gurjeff,den Kankrin als wertvollen Vorarbeiter, statt als Gegner hätte
1 Diese Ansicht vertreten u. a. E. Lorini: La Reforme monetairede la Russie. Paris 1898, S. 32, ebenso Lexis im Handwörterbuch derStaatswissensebaften, zweiter Suplementband, Art. Papiergeld.
2 H. Mayer, Münzwesen und Edelmetallproduktion Rufslands.Leipzig 1893, S. 15.
3 Alexander Miklaschefski: Geld, 2. Auflage. Moskau 1895,
S. 580-588.