Druckschrift 
Volkswirtschaftliche Studien aus Rußland / von Gerhart v. Schulze-Gävernitz
Entstehung
Seite
465
Einzelbild herunterladen
 

465

ansehen sollen 1 , hatte unter Aufnahme von fundierten An-leihen die Menge der umlaufenden Assignaten stark vermin-dert; hierdurch und infolge des anwachsenden Bedürfnissesnach Zahlungsmitteln war auf Grund des Kurswertzwangskurseseine Menge von Metallgeld wieder in Umlauf gekommen.Diese Umstände ermöglichten Kankrin trotz völlig unzu-reichender Barmittel an die metallische Fundierung des Papier-geldes heranzutreten. Seine diesbezüglichen Mafsnahmenzerfielen in zwei Teile, in die Einziehung der Assignatengegen neu ausgegebeneKreditbillets" und die Einlösbarkeitdieser Kreditbillets in Silber.

In der Periode von 184356 war der Silber rubelnicht nur rechtlich, sondern auch thatsächlich die Währungs-münze im vollsten Sinne des Wortes 2 : alle Kontrakte müssenauf Silbermünze lauten; der Gläubiger kann stets Silberfordern, der Schuldner sich stets mit Silber befreien. DieserZustand hat gesetzlich bis in unsere Tage bestanden. Auchdas Münzgesetz von 1886 hat an ihm nichts geändert.

Die Kreditbillets, welche Kankrin ausgab, waren trotzder Eigenschaft des Zwangskurses, den sie von vornhereinbesassen, zunächst rechtlich wie thatsächlich Repräsentanten desSilberrubels. Sie lauteten auf Silber. Wenn der Staat sichihre Einlösung auch in Gold vorbehielt, so wollte er, wie Lexisbemerkt, hiermitdie Erfüllung ihrer Einlösungsverbindlich-keit sich erleichtern, ohne Zweifel im Hinblick auf die seitdem Ende der 30er Jahre steigende Bedeutung der sibirischenGoldproduktion 3 ." Dagegen hatte der Inhaber eines Kredit-billets, wie jeder andere Gläubiger ein Recht nur auf Be-zahlung in Silber.

1 So urteilt Bunge, vergl. Zielinski, Der Rubel jetzt und vor100 Jahren. Conrads Jahrbücher III. Folge, 16. Band, Heft 4, S. 447.

2 Die wichtigsten Bestimmungen des Manifestes vom 1. Juli 1889sind abgedruckt von Lexis a. a. 0. S. 643 sowie bei A. Mikla-schefski a. a. 0.

3 Lexis a. a. 0. S. 644. Ich möchte daher den AusdruckDoppel-währung" , welchen Zielinski, Heft 5 a. a. 0. S. 624 von den älterenrussischen Währungszuständen braucht, verwerfen.

v. Schulze-Gaevernitz, Studien a. Eufsl. 30