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Sachen längst überholten „klassischen" Wertrelation von1 :15V2. Eine mittelbare Bedeutung mochte diese Mafsregelhaben, weil sie den Halbimperialen an Gewicht und Fein-gehalt dem 20 Frankenstück so nahe brachte, dafs beideMünzen auf den internationalen Märkten mit nahezu demgleichen Werte cirkulierten; die Einbürgerung der russischenGoldanleihen auf der Pariser Börse mag hierdurch erleichtertworden sein 1 .
Währungsrechtlich dagegen wurde die Natur des Gold-rubels durch diese münztechnischen Bestimmungen ebensowenig berührt, wie durch Specialgesetze, welche in bestimmtenAusnahmefällen (bei Zollzahlung, für Zinsen und Amortisationder Goldanleihen) Zahlung in Goldrubeln dem Schuldner vor-schrieben. Bei allen anderen Forderungen, z. B. selbstWechseln, welche auf Goldrubel lauteten, konnte der Schuldnersich stets durch Zahlung einer gleichen Anzahl von Silber-,bezw. Papierrubeln befreien, während die Zahlung in Golddie Übereinstimmung beider Teile voraussetzte 2 .
Erst durch Dekret vom 3. März 1895, also während dieWährungsreform in vollem Gange war, wurden Abschlüsse inGoldrubeln autorisiert und der Schuldner, welcher Gold ver-sprochen hatte, gezwungen, Goldrubel oder ihren Kurswertin Papier zu zahlen. Erst damit erhielt das Gold gesetzlicheZahlungskraft.
Das Gesagte ergiebt: dem bestehenden Währungs r e ch t eentsprach eine Währungsreform, welche den Papierrubel gegenSilberrubel eingelöst hätte. Abgesehen vom Wortlaut derGesetze hätte man für diesen Weg der Währungsreform auchanführen können, dafs bei der gesetzlichen Unterschätzungdes Goldes 8 in Rufsland thatsächlich während des ganzen
1 Dieser Meinung ist Lorini a. a. 0. S. 63.
2 Näheres hierüber A. Buetz, Zur Geschichte der russischenValutareform. Die Währungspolitik Bufslands 1881—95. Eine Disser-tation der Freiburger Universität.
3 Vergl. J. J. Kaufmann, Die Wechselkurse Bufslands 1841 bis1890. Ausgabe des centralen Statistischen Comites. Petersburg 1892,S. XV.
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