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Abzug von demjenigen Werte bezahlt, welchen dieselbe Gold-menge in heimischer Münze ausgebracht darstellen würde 1 .Gesetzlich ist die russische Reichsbank zu einem bestimmtenGoldankaufspreise nicht verpflichtet; thatsächlich geht siein der Erleichterung der Goldeinfuhr weiter als § 14 desdeutschen Bankgesetzes vorschreibt, indem sie zur Zeit 1 °/'ooPrägekosten belastet. Es ergiebt sich dies aus folgenderRechnung:
? Kübel neuer Prägung = 1 russ. Pfund Gold fein,wenn °/io Pfund Gold fein = 1 Pfund gemünzt,und 1 Pfund = 9216 doli,
„ 290,4 doli = 1 Imperial,
„ 1 Imperial = 15 Rubel neuer Prägung
dann ist 1 russ. Pfund Gold fein = 528,9254 Rubeldagegen beträgt Ankaufspreis der
Bank für 1 russ. Pfund fein = 528,39669 „
also Schlagschatz für 1 russ. Pfund
Gold fein = 0,52871 Rubel, d. h. ca. 1 °/oo 2 .
Aber die voll durchgeführte Goldwährung verlangt auchdie Möglichkeit der Goldausfuhr zwecks Korrektur vorüber-gehend ungünstiger Wechselkurse. Dem entspricht, dafs dierussische Reichsbank zur Zeit beliebig Goldtratten auf dasAusland zu Preisen verkauft, welche von der Parität nurinnerhalb des Goldpunktes abweichen.
Sollten die Guthaben im Auslande, auf welche dierussische Reichsbank diese Goldtratten zieht, einmal erschöpftsein und damit das Bedürfnis der thatsächlichen Goldausfuhreintreten, so wird die Kaltblütigkeit, mit welcher die Re-gierung diese Eventualität erträgt, einen Beweis für dieFestigkeit der Goldwährung abgeben. Erschwerungen derAusfuhr würden nicht nur den Rubelkurs unter den Gold-
1 W. Lötz, Geschichte und Kritik des deutschen Bankgesetzes,S. 247; Helfferich, Geschichte der deutschen Geldreform, S. 297 ff.
2 Die deutsche Reichsbank erhebt 2,16 °/oo Schlagsatz, gewährtdagegen in Gestalt zinsloser Vorschüsse bei Goldeinfuhr gewisse Er-leichterungen.