schon aus diesem Grunde das Staatsbanksystem unvermeid-lich. Die „autokratische Staatsform" dafür verantwortlichzu machen, ist sinnlos 1 .
Aber gewils ist der Zustand der „gemeinwirtschaftlichenOrganisation der Centraibank", wie ihn Rufsland besitzt, keinIdeal, dem Westeuropa nachzusteuern habe; das Ziel ist viel-mehr auch hier Loslösung der Centraibank vom Finanzwesendes Staates und Garantien, wie sie auf dem Boden derPrivatbank § 31—35 des deutschen Bankgesetzes vorsehen.Welchen Vorteil würde gerade für Rufsland eine Centraibankbesitzen, deren Kredit etwas unabhängiges wäre neben demKredit des Staates, und eine Institution ähnlich dem vielverketzerten, seine Interessen zu eigenem Rechte wahr-nehmenden Ausschufs der Anteileigner der deutschen Reichs-bank 2 .
Aber wenn dieses Ziel zur Zeit unerreichbar ist, so wäreein Schritt in der angedeuteten Richtung schon heute möglichund eine Gewähr für die Festigung der Währung. Ich meinedie organisatorische Trennung der Reichsbank vom Finanz-ministerium in der Weise der alten preufsischen Bank, derenChef nur dem Könige für seine Mafsnahmen verantwortlichwar 8 . Die Beamten der preufsischen Bank blieben Staats-beamte, aber zum Teil „mit fast richterlicher Unabhängigkeit".
2. Rufsland hat im Ukas vom 29. Aug. 1897 das Systemder direkten Notenkontingentierung angenommen:die in Umlauf befindliche Notenmenge mufs bis zum Betragevon 600 Millionen Rubel zur Hälfte, was darüber in Umlaufist, mufs Rubel für Rubel in Gold gedeckt sein. Die russische Reichsbank also darf 300 Millionen Rubel ungedeckter Notenausgeben.
1 Dies thut Zielinski a. a. 0. Heft 5, S. 634.
2 „Zu eigenem Recht", anders als die Teilnahme der Kaufleute ander alten russischen Kommerzbank, welche, weil ohne eignes Rechtund Interesse, sich als wertlos erwies. So Sudeikin, Die Reichsbank,S. 108.
3 Vergl. Lötz, Zur Geschichte und Kritik des deutschen Bank-
gesetzes. Leipzig 1888, S. 13, 33. Sudeikin, Reichsbank, S. 48.