Druckschrift 
Volkswirtschaftliche Studien aus Rußland / von Gerhart v. Schulze-Gävernitz
Entstehung
Seite
511
Einzelbild herunterladen
 

511 -

Es ist wichtig, sich klar zu machen, dafs der Waren-handel zwecks Kursversicherung der Börse und der Spekulationnotwendig bedurfte.

Der russische Getreideexporteur konnte im weiten russi-schen Reiche nicht nach einem Importeur Umschau halten,welcher zufällig denselben Rubelbetrag auf dieselbe Zeit ver-kaufen wollte, den er selber zu kaufen suchte. Auch eineblofse Konzentrierung der aus dem Warenhandel sich er-gebenden Kaufs- und Verkaufsbedürfnisse genügte nicht: An-gebot und Nachfrage fielen zeitlich auseinander; es war einseltener Zufall, wenn die Höhe der einzelnen Beträge über-einstimmte. Quantitativ waren die Bedürfnisse des Ausfuhr-handels aus Rufsland viel gröfser als die des Einfuhrhandels,welcher nicht nur absolut kleiner war, sondern auch nicht inallen Fällen KursVersicherung nehmen konnte.

Die notwendige Erweiterung des Marktes bot die Speku-lation. Nun erst waren beliebig grofse Mengen von Notentäglich auf Termin zu kaufen und zu verkaufen. WärenNachfrage und Angebot lediglich dem Warenhandel ent-sprungen, so hätten verhältnismäfsig geringfügige Beträgedie Kurse bereits ohne sachlichen Grund beeinflufst, ledig-lich deswegen, weil das entgegengesetzte Geschäft an dembetreffenden Tage fehlte. Diese Schwankungen hätten sichallerdings schnell ausgeglichen, aber sie wären trotzdem fürdie Volkswirtschaft des Papierwährungslandes von schädlichsterWirkung gewesen. In den durch die Spekulation erweitertenMarkt ergossen sich die vom Warenhandel ausgehenden An-regungen wie Bächlein in den Strom. Mir ist z. B. ein Fallbekannt, in dem ein deutsches Haus zwecks Kurssicherungbei gutem Geschäftsgang allvierteljährlich je eine Million Rubelrund auf Termin zu verkaufen pflegte, ohne durch diese Ver-käufe den Markt im geringsten zu beeinflussen. RiesenhafteBeträge kaufte zu Zeiten, ebenfalls ohne Derangierung desMarktes, der Getreidehandel.

der deutschen Börsenenquete. Zeitschrift für Handelsrecht. Band XLV.S. 58.