Druckschrift 
1 (1890)
Entstehung
Seite
45
Einzelbild herunterladen
 

45

d. h. die einer Klasse der Gesellschaft als solcher eigentüm-liche, daher als Massenerscheinung auftretende Armut.

In gleicher Richtung wie die Herabdrückung des Lohneswirkten eine ganze Reihe anderweitiger Bestimmungen, welchedie Arbeitgeber einseitig in den Arbeitsvertrag zu bringen dieMacht hatten. Hierzu gehörte in erster Linie die Festsetzungder Arbeitszeit. Ein Arbeitstag von 20 Stunden gehörtenicht zu den Seltenheiten, auch Nachtarbeit war in grofsemUmfange üblich. Verbreitet ferner war das Truck- unddas Cottagesystein. Durch beide, welche häufig unterdem Schein der Fürsorge für den Arbeiter auftraten, wurdedieser völlig dem Arbeitgeber unterworfen. Das erstere wurdeseit dem gesetzlichen Verbot von 1831 nur mehr verschleiertausgeübt, das letztere dagegen blieb erlaubt und erwies sichin der Hand der Arbeitgeber als eine besonders starkeWaffe. Um dem Arbeiter bei Arbeitsausständen und ähn-lichem seinen Willen aufzuzwingen, genügte die Möglichkeit,ihn aus der Wohnung zu vertreiben, oft noch mit der Aus-sicht auf Zurückhaltung der Fahrnis, da ja der Arbeiter meistdem Arbeitgeber verschuldet war.

In der einseitigen Bestimmung des Arbeitsvertrages aberwar die Macht des Arbeitgebers noch nicht erschöpft. Erübte mittelbar einen weitgehenden Einflufs über Leib, Ge-sundheit und wirtschaftliche Verhältnisse des Arbeiters über-haupt. Sein einseitiges Interesse bestimmte z. B. die Naturder Arbeitsräume und die weiteren Bedingungen, unter denendie Arbeit zu leisten war. Besonders in den ersten Jahr-zehnten des Jahrhunderts waren die Arbeitsräume aufser-ordentlich schlecht, die Maschinen klein und fast ohne jedeSchutzvorrichtung; da jede Verantwortlichkeit des Arbeit-gebers fehlte, waren Unfälle jeder Art an der Tagesordnung.