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dafs die Genossenschaften sich heute der Gunst der Behördenwie der Gesetzgebung erfreuen — ein Ausflufs der allgemeinherrschenden arbeiterfreundlichen Stimmung. Freilich ist die-selbe jungen Datums. Die Genossenschaftsgesetzgebung mufsteeinst schwer gegen die Anhänger des Systems der unbeschränktenKonkurrenz erkämpft werden. Am meisten verdanken dieGenossenschaften den heutigen für sie fast völlig befriedigen-den Stand der Gesetzgebung Männern wie Ludlow, Neale,Thomas Hughes und A. Dyke Acland, ihrem jüngeren Kämpenim Parlament. Auf Grund des angedeuteten Rechtszustandespflegen sich die Gesellschaften in folgender Weise aufzubauen.
A. Die verteilende Genossenschaft (Konsum-verein).
Folgende Grundsätze werden von den englischen Kon-sumvereinen als mafsgebend anerkannt: 1. Der Verein istjedem offen, welcher Mitglied werden will; Vereine mit ge-schlossener Mitglied erzähl gelten als ungenossenschaftlich.2. Jedes Mitglied ist gleichberechtigt an der Führung des Ver-eins, mag sein Anteil so hoch oder niedrig sein, als inner-halb der gesetzlichen Grenzen zulässig ist. Beide Grundsätzebezeichnen den specifisch genossenschaftlichen Charakter ge-genüber anderen, lediglich auf den Erwerb gerichteten Ver-einen. Den Geschäftsbetrieb betreffend gilt folgendes: 3. Der /
unvernünftig sein, ihn zu besteuern, wie etwa die Ersparnis, welche derKaufmann dadurch in seinem Haushalte macht, dafs er seine Waren zuEngros- anstatt zu Detailpreisen erhält". Soweit den Genossenschaften ausGeschäften mit Nichtmitgliedem Gewinn erwüchse, sei dieser natürlich zuversteuern, jedoch komme ein solcher praktisch, weil alle Käufer sehr schnellMitglieder würden (Folge der beschränkten Haftbarkeit), kaum in Betracht.Jedoch ist, wie mir Neale mitteilt, diese Ansicht nicht allgemein ange-nommen. Denn in seiner Dividende beziehe jedes Mitglied aufser demauf seine Einkäufe kommenden Gewinn den auf seinen Geschäftsanteilkommenden Gewinn, die rechnerisch nicht zu sondern wären.