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1 (1890)
Entstehung
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nicht weiter steuerpflichtig sind. Ein entgegengesetztes Ver-fahren wäre gesetzwidrige Doppelbesteuerung. Diese persönlicheNatur der Einkommensteuer bewährt sich nun darin, dal'sMitglieder einer Aktiengesellschaft, welche unter 150 SS Ein-kommen haben und deshalb von der Einkommensteuer über-haupt gesetzlich frei sind, den ihrem Gewinnanteile entsprechen-den Betrag der von der Gesellschaft bezahlten Steuer vomStaate zurückfordern können: die Gesellschaft hat eben fürsie stellvertretend eine Steuer bezahlt, zu der sie nicht ver-pflichtet waren. Dasselbe Verfahren bei den cooperativen Ge-nossenschaften einzuführen, hat man, wie der Minister her-vorhebt, deshalb unterlassen, weil man damit eine Unzahlvon Regreisansprüchen gegen den Staat schaffen würde, in-dem die grofse Mehrzahl der Mitglieder unter 150 '£ Ein-kommen habe. Der Staat ziehe es daher vor, die Steuer,anstatt von der Gesellschaft, von dem einzelnen Mitglied zuerheben, soweit sein Einkommen die Minimalgrenze über-schreite. An sich also seien die Genossenschafter in keinerWeise durch Steuerprivilegien begünstigt. Aus dieser Dar-legung folgt, dafs die Genossenschaften in der That demArbeiterstande angehören, da ein Einkommen unter 150 SSnicht mehr Zugehörigkeit zu den Mittelklassen begründet.

Einen anderen noch günstigeren Standpunkt scheint dasRegistrieramt zu Gunsten der Genossenschaften einzunehmen.Es betrachtet die von ihnen ausbezahlte Dividende überhauptnicht als neues Einkommen, sondern vielmehr als Sparanlagevon schon gemachtem Einkommen 1 . Das Gesagte beweist,

1 In dem Bericlit desChief Registrars" überIndustrial and Pro-vident societies" für 1879 findet sich folgende Stelle:Niemand würdeerwarten, wenn drei oder vier Personen gemeinschaftlich ein Kiste Theekaufen, dafs sie eine Steuer für die Differenz zwischen Engros- undDetailpreis zu zahlen hätten. Der sogenannte Gewinn der Konsum-vereine besteht in nichts anderem als dieser Differenz und würde ebenso