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1 (1890)
Entstehung
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das Gesetz den Mitgliedern Erleichterung der letztwilligen Ver-fügung über ihre Anteile, soweit sie nicht 100 r £ übersteigen(Gesetz von 1883); solche Verfügung erfolgt im Gegensatz zuden sonst vorgeschriebenen Formalitäten durch einfache Anzeigean die Verwaltung der Gesellschaft und ist selbst dann möglich,wenn das Statut die Anteile für unübertragbar unter Lebendenerklärt. In ähnlicher Weise wird die Intestatvererbung der An-teile geregelt, indem die Mehrheit des Vorstandes einfach ent-scheidet, wem der Erbanspruch zusteht und diesem den Ge-nossenschaftsanteil zuweist, wobei sie näher Berechtigten fürÜbergehung haftbar bleiben. Ferner darf jede registrierte Ge-nossenschaft Land kaufen und verkaufen, pachten und ver-pachten, sie darf in beliebig hohem Betrage Anteile an demVermögen jeder andern dem Gesetz unterfallenden Genossen-schaft besitzen u. s. w.

Die Bestimmung, welche die Genossenschaften von derEinkommensteuer befreit, ist um deswillen interessant, weilsie zu einem Schlüsse auf die den Genossenschaften ungehö-rigen Gesellschaftsklassen führt. Die angeführte Bestimmungwurde am 16. August 1887 im Unterhause zum Gegenstandeiner Interpellation gemacht. Aus der Erwiderung des Fi-nanzministers Goschen geht nun hervor, dafs es sich keines-wegs um eine Sonderbestimmung zu Gunsten der Genossen-schaften handelt. Nach englischen Steuergrundsätzen kannnämlich der Geschäftsgewinn von Gesellschaften nicht besondersbesteuert werden 1 ; wenn man den Gewinn von Aktiengesell-schaften besteuert, so geschieht dies lediglich aus Bequem-lichkeitsgründen, indem die Gesellschaft alsdann stellvertre-tend für ihre Mitglieder zahlt, diese also für den von steuer-pflichtigen Gesellschaften bezogenen Gewinn, ihre Dividenden

1 Dagegen bezahlen die Gesellschaften Einkommensteuer von ihremEigentum.